Einführung

In meiner Anwaltspraxis kommt oft die Frage der Haftung gegenüber der polnischen Sozialversicherungsanstalt vor. Die polnische Sozialversicherungsanstalt heißt ZUS. Man kann zwei Fallgruppen der Probleme mit ZUS unterscheiden. Es gibt bestimmt auch viele anderen Probleme. Diese zwei Fallgruppen kommen jedoch oft vor.

Entsendung der Arbeitskräfte

Die erste Gruppe betrifft die Entsendung der polnischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Es geschieht sich nach dem folgenden Muster. Zuerst gründet man eine Gesellschaft in Polen. Diese Gesellschaft entsendet dann vollständig die polnischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Nur zwei drei Büroangestellte arbeiten in Polen. Man muss darauf achten, dass laut gesetzlichen Anforderungen eine gewisse prozentuale Geschäftstätigkeit in Polen betreiben werden muss, wenn man die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden will. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entsendung nicht berücksichtigt werden, dann muss man mit einem Kontrollverfahren durch ZUS und im Ergebnis mit der Anfechtung der Zahlung von Sozialbeiträgen in Polen rechnen. Die polnische Sozialversicherungsanstalt setzt darüber die zuständigen Behörden in Deutschland in Kenntnis, dass Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt werden sollten. In einem solchen Fall eröffnet sich die Frage der Haftung in Deutschland. Diese Thematik ist sehr umfassend und in diesem Beitrag werde ich mich mit diesem Thema nicht beschäftigen.

Gesellschafter darf laut dem polnischen GmbH-Recht die auf einer Gesellschafterversammlung getroffen Gesellschafterbeschlüsse anfechten. Die Voraussetzungen der Anfechtung der Beschlüsse sind jedoch in Polen streng. Die Möglichkeit der Anfechtung dient dem Schutz der Interessen der Gesellschaft und dem Schutz der Interessen der bestimmten Kategorie der berechtigten Personen, die zur Anfechtung der Beschlüsse berechtigt sind. Die Anfechtung dient auch der Beseitigung der mangelhaften Beschlüsse.

Polnisches GmbH-Recht sieht zwei Arten der Beschlussanfechtungsklagen voraus:

a) Klage auf Aufhebung des Beschlusses

Ein Gesellschafterbeschluss, der mit dem Gesellschaftsvertrag oder mit den guten Sitten unvereinbart ist und gegen die Gesellschaftsinteresse verstoßt oder einem Gesellschafter schädigen sollte, darf im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten Klage auf Aufhebung des Beschlusses angefochten werden (Art. 249 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften).

Zur Erhebung der Klage auf Aufhebung des Beschlusses sind in Polen berechtigt:

▪ Vorstand, Aufsichtsrat, Revisionskommission und die einzelnen Mitglieder dieser Organe,

▪ Gesellschafter, der gegen den Beschluss gestimmt hat und nach der Beschlussfassung seinen Wiederspruch zu Protokoll erhoben hat,

▪ Gesellschafter, dem die Teilnahme an der Gesellschaftsversammlung ohne wichtigen Grund verweigert wurde,

▪ Gesellschafter, der an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, aber nur in dem Fall einer fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung oder im Fall der Beschlussfassung außer Tagesordnung,
bei schriftlicher Beschlussfassung, Gesellschafter, dessen Stimme unbeachtet geblieben ist, oder der mit der schriftlichen Abstimmung nicht einverstanden war oder gegen den Beschluss gestimmt und nach Erhalt der Auskunft über Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen den Widerspruch hat.

In diesem Beitrag möchte ich meine Erfahrungen über der Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl in Polen darstellen.

Seit einigen Jahren gilt die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Die obige Verordnung hat den Europäischen Zahlungsbefehl eingeführt.

Laut Art. 19 EuMVVO wird der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.

Aus meiner Erfahrung ergibt sich, dass die Zwangsvollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl sehr gut vorbereitet sein sollte, damit man schnell ans Ziel kommt. Nur wenn man sich damit ständig beruflich beschäftigt, ist man im Stande mögliche Fälle vorauszusehen. Ansonsten könnte man von den Gerichtsvollziehern oft unangenehm überrascht werden. Meine Zwangsvollstreckungsaufträge sehen oft wie umfassend begründete Klage aus.

Ein erstes Problem sind die polnischen Buchstaben. In Polen verwendet man u.a. die Buchstaben: ś, ć, ń, ó, ź, ż. Hat man einen Schuldner in Polen, der z. B. Jan Kamiński heiβt, und will man einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland stellen, muss man der Schuldner ordentlich als Jan Kamiński in dem Antrag bezeichnen. Die Verwendung der polnischen Buchstaben ist notwendig, auch wenn man keine polnische Tastatur hat. Hat man trotzdem den polnischen Schuldner als Jan Kaminski bezeichnet, wird die Vollstreckung in Polen abgesagt, da die Identität des Schuldners fehlt, auch wenn alle anderen Angaben, wie z.B. Anschrift des Schuldners, ordentlich angegeben sind und eigentlich kein Zweifel besteht, dass es dieselbe Person ist. Dadurch verliert man viele Monate, um den Europäischen Zahlungsbefehl entsprechend zu korrigieren. Es ist bestimmt besser, sich über eine korrekte Bezeichnung des Schuldners schon am Anfang zu kümmern.

Die Vertretung ist von der Geschäftsführung zu unterscheiden. Die Geschäftsführung entscheidet darüber, wer die Geschäfte führt. Die Vertretung beschäftigt sich hingegen mit der Frage, wer das Unternehmen nach außen vertritt. Somit ist die Vertretung der Gesellschaft das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten. Die polnische GmbH-Gesellschaft ist in dem Gesetzt vom 15. September 2000 über die Handelsgesellschaften (Abkürzung HGG) geregelt.

Sind mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Art der Vertretung. Wenn der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung enthält, ist für die Abgabe der Willenserklärung im Namen der Gesellschaft das Zusammenwirken zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen erforderlich (so Art. 205 § 1 HGG). Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Art und Weise der Vertretung gelten nur, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Frage nicht anders regelt und nur, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind.

Bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung kann die Art der Vertretung in dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei festgelegt werden, sofern sie eindeutig und verständlich ist. Dies können z.B. Bestimmungen sein, dass nur ein Geschäftsführer Vertretungsbefugt ist, übrige Geschäftsführer nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder mit dem Prokuristen sind oder die Bestimmung, dass die Vertretung bis zu einem bestimmten Betrag durch einen Geschäftsführer möglich ist, und über diesem Betrag eine gemeinsame Vertretung erforderlich ist.

In dem Beschluss vom 24. Oktober 1996 hat das polnische Hauptgericht die Meinung geäußert, dass der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Vertretung der Geschäftsführern bei der Abgabe von Erklärungen zu den Eigentumsrechten und -pflichten der Gesellschaft ab einem bestimmten Wert vorsehen kann (so Beschluss des Hauptgerichts vom 24. Oktober 1996, III CZP 112/96).