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Gesellschafter darf laut dem polnischen GmbH-Recht die auf einer Gesellschafterversammlung getroffen Gesellschafterbeschlüsse anfechten. Die Voraussetzungen der Anfechtung der Beschlüsse sind jedoch in Polen streng. Die Möglichkeit der Anfechtung dient dem Schutz der Interessen der Gesellschaft und dem Schutz der Interessen der bestimmten Kategorie der berechtigten Personen, die zur Anfechtung der Beschlüsse berechtigt sind. Die Anfechtung dient auch der Beseitigung der mangelhaften Beschlüsse.
Polnisches GmbH-Recht sieht zwei Arten der Beschlussanfechtungsklagen voraus:
a) Klage auf Aufhebung des Beschlusses
Ein Gesellschafterbeschluss, der mit dem Gesellschaftsvertrag oder mit den guten Sitten unvereinbart ist und gegen die Gesellschaftsinteresse verstoßt oder einem Gesellschafter schädigen sollte, darf im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten Klage auf Aufhebung des Beschlusses angefochten werden (Art. 249 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften).
Zur Erhebung der Klage auf Aufhebung des Beschlusses sind in Polen berechtigt:
▪ Vorstand, Aufsichtsrat, Revisionskommission und die einzelnen Mitglieder dieser Organe,
▪ Gesellschafter, der gegen den Beschluss gestimmt hat und nach der Beschlussfassung seinen Wiederspruch zu Protokoll erhoben hat,
▪ Gesellschafter, dem die Teilnahme an der Gesellschaftsversammlung ohne wichtigen Grund verweigert wurde,
▪ Gesellschafter, der an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, aber nur in dem Fall einer fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung oder im Fall der Beschlussfassung außer Tagesordnung,
bei schriftlicher Beschlussfassung, Gesellschafter, dessen Stimme unbeachtet geblieben ist, oder der mit der schriftlichen Abstimmung nicht einverstanden war oder gegen den Beschluss gestimmt und nach Erhalt der Auskunft über Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen den Widerspruch hat.
Weiterlesen: ANFECHTUNG DER BESCHLÜSSE IN POLEN – POLNISCHES GESELLSCHAFTSRECHT
In diesem Beitrag möchte ich meine Erfahrungen über der Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl in Polen darstellen.
Seit einigen Jahren gilt die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Die obige Verordnung hat den Europäischen Zahlungsbefehl eingeführt.
Laut Art. 19 EuMVVO wird der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Aus meiner Erfahrung ergibt sich, dass die Zwangsvollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl sehr gut vorbereitet sein sollte, damit man schnell ans Ziel kommt. Nur wenn man sich damit ständig beruflich beschäftigt, ist man im Stande mögliche Fälle vorauszusehen. Ansonsten könnte man von den Gerichtsvollziehern oft unangenehm überrascht werden. Meine Zwangsvollstreckungsaufträge sehen oft wie umfassend begründete Klage aus.
Ein erstes Problem sind die polnischen Buchstaben. In Polen verwendet man u.a. die Buchstaben: ś, ć, ń, ó, ź, ż. Hat man einen Schuldner in Polen, der z. B. Jan Kamiński heiβt, und will man einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland stellen, muss man der Schuldner ordentlich als Jan Kamiński in dem Antrag bezeichnen. Die Verwendung der polnischen Buchstaben ist notwendig, auch wenn man keine polnische Tastatur hat. Hat man trotzdem den polnischen Schuldner als Jan Kaminski bezeichnet, wird die Vollstreckung in Polen abgesagt, da die Identität des Schuldners fehlt, auch wenn alle anderen Angaben, wie z.B. Anschrift des Schuldners, ordentlich angegeben sind und eigentlich kein Zweifel besteht, dass es dieselbe Person ist. Dadurch verliert man viele Monate, um den Europäischen Zahlungsbefehl entsprechend zu korrigieren. Es ist bestimmt besser, sich über eine korrekte Bezeichnung des Schuldners schon am Anfang zu kümmern.
Weiterlesen: Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl in Polen
Die Vertretung ist von der Geschäftsführung zu unterscheiden. Die Geschäftsführung entscheidet darüber, wer die Geschäfte führt. Die Vertretung beschäftigt sich hingegen mit der Frage, wer das Unternehmen nach außen vertritt. Somit ist die Vertretung der Gesellschaft das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten. Die polnische GmbH-Gesellschaft ist in dem Gesetzt vom 15. September 2000 über die Handelsgesellschaften (Abkürzung HGG) geregelt.
Sind mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Art der Vertretung. Wenn der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung enthält, ist für die Abgabe der Willenserklärung im Namen der Gesellschaft das Zusammenwirken zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen erforderlich (so Art. 205 § 1 HGG). Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Art und Weise der Vertretung gelten nur, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Frage nicht anders regelt und nur, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind.
Bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung kann die Art der Vertretung in dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei festgelegt werden, sofern sie eindeutig und verständlich ist. Dies können z.B. Bestimmungen sein, dass nur ein Geschäftsführer Vertretungsbefugt ist, übrige Geschäftsführer nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder mit dem Prokuristen sind oder die Bestimmung, dass die Vertretung bis zu einem bestimmten Betrag durch einen Geschäftsführer möglich ist, und über diesem Betrag eine gemeinsame Vertretung erforderlich ist.
In dem Beschluss vom 24. Oktober 1996 hat das polnische Hauptgericht die Meinung geäußert, dass der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Vertretung der Geschäftsführern bei der Abgabe von Erklärungen zu den Eigentumsrechten und -pflichten der Gesellschaft ab einem bestimmten Wert vorsehen kann (so Beschluss des Hauptgerichts vom 24. Oktober 1996, III CZP 112/96).
Weiterlesen: VERTRETUNG DER POLNISCHEN GMBH DURCH DIE GESCHÄFTSFÜHRER
Es stellt sich die Frage, inwieweit eine polnische GbR für ausländische Investoren interessant sein kann. Diese Unternehmensrechtsform der wirtschaftlichen Tätigkeit ist bestimmt weit verbreitet in Polen. Dies liegt insbesondere in ihrer Flexibilität. In diesem Beitrag wollen wir kurz drei Thema ansprechen: Gesellschaftsvertrag, Haftung und Vertretung einer polnischen GbR.
GbR-Gesellschaftsvertrag
Die polnische GbR ist im Prinzip ein Vertrag zwischen den natürlichen Personen, die dem polnischen Zivilgesetzbuch unterliegt. Es ist auch einzige Gesellschaft, die in dem Zivilgesetzbuch geregelt ist. Alle übrigen Gesellschaften sind im polnischen Gesetz über Handelsgesellschaften (Abkürzung KSH) geregelt. Es handelt sich bei der GbR um keine juristische Person. Sie wird jedoch ins Gewerberegister (Abkürzung CEIDG) eingetragen werden.
Für die Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Gesellschafter einer polnischen GbR können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen sowie Organisationseinheiten sein, die keine juristischen Personen sind, aber die Rechtsfähigkeit haben. Nach polnischem Recht ist eine solche Organisationseinheit eine OHG.
Der Gesellschaftsvertrag sollte das gemeinsame wirtschaftliche Ziel, für das die Gesellschaft abgeschlossen wird, und die Art und Weise, wie jeder Gesellschafter handeln wird, um das angestrebte Ziel zu erreichen, festlegen. Dies gehört zu den notwendigen Bestandteilen jedes Gesellschaftsvertrages. Dazu hat sich auch Landgericht Lublin in seiner Entscheidung vom 26. September 2013 geäußert (Urteil von Sąd Apelacyjny in Lublin vom 26. September 2013, Az: I ACa 373/13).
Der Gesellschaftsvertrag sollte in der Regel schriftlich abgeschlossen werden. Die Nichtbeachtung dieser Form führt zu den sogenannten Beweisschwierigkeiten.