Es stellt sich die Frage, inwieweit eine polnische GbR für ausländische Investoren interessant sein kann. Diese Unternehmensrechtsform der wirtschaftlichen Tätigkeit ist bestimmt weit verbreitet in Polen. Dies liegt insbesondere in ihrer Flexibilität. In diesem Beitrag wollen wir kurz drei Thema ansprechen: Gesellschaftsvertrag, Haftung und Vertretung einer polnischen GbR.

GbR-Gesellschaftsvertrag

Die polnische GbR ist im Prinzip ein Vertrag zwischen den natürlichen Personen, die dem polnischen Zivilgesetzbuch unterliegt. Es ist auch einzige Gesellschaft, die in dem Zivilgesetzbuch geregelt ist. Alle übrigen Gesellschaften sind im polnischen Gesetz über Handelsgesellschaften (Abkürzung KSH) geregelt. Es handelt sich bei der GbR um keine juristische Person. Sie wird jedoch ins Gewerberegister (Abkürzung CEIDG) eingetragen werden.

Für die Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Gesellschafter einer polnischen GbR können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen sowie Organisationseinheiten sein, die keine juristischen Personen sind, aber die Rechtsfähigkeit haben. Nach polnischem Recht ist eine solche Organisationseinheit eine OHG.

Der Gesellschaftsvertrag sollte das gemeinsame wirtschaftliche Ziel, für das die Gesellschaft abgeschlossen wird, und die Art und Weise, wie jeder Gesellschafter handeln wird, um das angestrebte Ziel zu erreichen, festlegen. Dies gehört zu den notwendigen Bestandteilen jedes Gesellschaftsvertrages. Dazu hat sich auch Landgericht Lublin in seiner Entscheidung vom 26. September 2013 geäußert (Urteil von Sąd Apelacyjny in Lublin vom 26. September 2013, Az: I ACa 373/13).

Der Gesellschaftsvertrag sollte in der Regel schriftlich abgeschlossen werden. Die Nichtbeachtung dieser Form führt zu den sogenannten Beweisschwierigkeiten.

Haftung

Beim Abschluss eines GbR-Gesellschaftsvertrages verfügen die Partner über einer großen Freiheit bei der inhaltlichen Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der freien Gestaltung des Vertrages nur hinsichtlich des Schutzes Dritter ausgeschlossen. Die Haftung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Verpflichtungen gegenüber Dritten stellt eine unabdingbare Regelung dar. Es ist auch der größte Nachteil der polnischen GbR – eine persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter gegenüber Dritten.

Die persönliche und unbeschränkte Haftung bedeutet, dass jeder einzelne Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der GbR haftet, auch mit dem privaten Vermögen. Da in Polen bei der Eheschließung eine eheliche Gütergemeinschaft kraft Gesetzes entsteht, beeinflusst diese Haftung auch das Vermögen des Ehepartners. Aus diesem Grund ist diese Unternehmensrechtsform durch den Staat nicht besonders bevorzugt.

Eine gesamtschuldnerische Haftung bedeutet hingegen, dass jeder der Gesellschafter für die gesamte Schuld haftet, so dass der Gläubiger von einem oder allen Gesellschaftern Befriedigung verlangen kann.

Vertretung

Mangels einer abweichenden Vertragsvereinbarung oder eines abweichenden Gesellschafterbeschlusses ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft innerhalb der Grenzen ermächtigt, innerhalb deren er zur Geschäftsführung berechtigt ist (so Art. 866 ZGB).

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, vertritt jeder Gesellschafter die Gesellschaft allein in Angelegenheiten, die nicht über den Umfang der gewöhnlichen Geschäfte hinausgehen, und in dringenden Angelegenheiten, deren Unterlassung die Gesellschaft der Gefahr eines unersetzlichen Verlustes aussetzen könnte. Bei Angelegenheiten, die über den Umfang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen, d.h. einen Beschluss der Gesellschafter erfordern, gibt es hingegen keine einheitliche Meinung, ob es notwendig ist, einen Beschluss der Gesellschafter zu fassen, oder ob auch eine gemeinsame Vertretung der Gesellschafter erforderlich ist.

In der Praxis kommen häufig folgende Fälle vor.

Beim Abschluss von Verträgen mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollte so weit wie möglich darauf geachtet werden, dass alle Gesellschafter den Vertrag unterzeichnen, damit sich in Zukunft nicht herausstellt, dass der Gesellschafter, der den Vertrag im Namen der GbR abgeschlossen hat, dazu nicht berechtigt war.
Auf eine ordentliche Vertretung sollte man auch bei der gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft beachten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit, daher müssen alle ihre Gesellschafter gemeinsam für sie handeln. Dies gilt nicht nur für die Einlegung der Klage aber auch für Berufungsverfahren. Eine Berufung nur eines der Gesellschafter ist wirkungslos. Diese Regelung hat neulich Oberlandesgericht Kattowitz in seinem Urteil vom 13. Juli 2018 erinnert. (Urteil von Sąd Apelacyjny in Katowice von 13. Juli 2018 r., Az: V ACa 31/18).

Berlin, Posen, Stettin, den 13.11.2018

Paweł Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)

Radca Prawny / Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)