Einführung

Gemäß Art. 991 des polnischen Zivilgesetzbuches haben die Nachkommen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, die kraft Gesetzes zur Erbschaft berufen wären, Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Pflichtteil kann nur dann beansprucht werden, wenn der Berechtigte den Wert des Pflichtteils weder in Form einer Erbschaft noch in Form einer Schenkung oder eines Vermächtnisses vom Erblasser erhalten hat.

Berechnung des Pflichtteils

Der Wert des Pflichtteils wird auf folgende Weise berechnet:

Pflichtteil = A x B x C

A - Anteil, der von der Person abhängt, die den Pflichtteil beansprucht:

- 1/2 - wenn die Person arbeitsfähig und volljährig ist

- 2/3 - wenn die Person dauerhaft arbeitsunfähig oder minderjährig ist

B - Anteil am Erbe der Person, die den Pflichtteil beansprucht (nach dem Gesetz)

Wenn von einem Erblasser z.B. zwei Personen erben, beträgt der Anteil jeder Person am Erbe 1/2.

C - das sogenannte "Substrat des Pflichtteils", d.h. der Wert des vom Erblasser (Verstorbenen) hinterlassenen Erbes.

Es wird wie folgt berechnet:

C = Vermögen der Erbschaft (Aktiva) - Verbindlichkeiten (Schulden) der Erbschaft + vom Erblasser vorgenommene Schenkungen und Damnationslegaten.

Das Betreiben eines polnischen Einzelunternehmens (auf der Grundlage eines Eintrags im CEIDG) ist mit einer sehr hohen zivilrechtlichen Verantwortung des Kaufmanns verbunden. In einem solchen Fall ist eine in der CEIDG registrierte Person für alle Verpflichtungen ihrer Firma mit ihrem gesamten Vermögen verantwortlich. Aufgrund der Tatsache, dass ein solches Unternehmen eng mit der Person des Kaufmanns verbunden ist, kann sich bei dessen Tod über Nacht eine sehr schwierige Situation für Auftragnehmer, Angestellte und seine Familie ergeben. Wie kann man sein Einzelunternehmen für diese Eventualität absichern?

Die Lösung ist im polnisches "Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Nachfolgeverwaltung einer natürlichen Person und andere Einrichtungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge" enthalten. Auf Grundlage dieses Gesetzes kann jeder in der CEIDG eingetragene Unternehmer einen Nachfolgeverwalter ernennen.

Wird sie oder er persönlich vom Unternehmer ernannt, ist das Verfahren sehr einfach: eine schriftliche Erklärung über die Ernennung des Verwalters und die schriftliche Zustimmung der ausgewählten Person zur Ernennung sowie ein Eintrag in der CEIDG (sie ist obligatorisch und konstitutiv) sind erforderlich. Stirbt der Unternehmer hingegen, ohne einen Nachfolgeverwalter zu ernennen, kann der Ehegatte des Verstorbenen oder sein Erbe nach den im Gesetz festgelegten Regeln die Ernennung beim Gericht beantragen. Darüber hinaus kann der Unternehmer bestimmen, dass sein Prokurist nach seinem Tod zum Nachfolgeverwalter wird.

Das Gesetz legt bestimmte Mindestanforderungen für einen Nachfolgeverwalter fest. Es muss eine Person mit voller Rechtsfähigkeit sein. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, eine Person, der die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt wurde, zum Verwalter zu ernennen. Um seine Interessen noch weiter zu schützen, kann ein Unternehmer einen neuen Nachfolgeverwalter ernennen, falls der zunächst ernannte Nachfolgeverwalter von der Ausübung dieser Funktion zurückgetreten ist oder sie aufgrund von Tod, Einschränkung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, seiner Entlassung durch den Unternehmer oder einer endgültigen Entscheidung, die ihm die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt, nicht ausüben kann.

Sehr oft stellt das Vollstreckungsverfahren in Polen eine erzwungene und belastende Situation für den Schuldner dar. Es kommt dann vor, dass der Schuldner, um das Vermögen seines Unternehmens zu retten, Straftaten begeht, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein. Infolgedessen können die finanziellen Probleme mit einer Anklage im Strafverfahren einhergehen.

Was gilt als Schuldnerdelikt in Polen?

Straftaten im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren sind in Artikel 300 ff. des polnischen Strafgesetzbuches geregelt.

Art.  300.  § 1.  Wer bei Überschuldungsgefahr oder drohender Insolvenz die Befriedigung eines Gläubigers ganz oder teilweise kürzt, indem er Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, veräußert, verschenkt, zerstört, tatsächlich oder anscheinend belastet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

  • 2.  Wer mit dem Ziel, den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung oder Entscheidung eines staatlichen Organs zu verhindern, die Befriedigung des Gläubigers dadurch ganz oder teilweise kürzt, indem er sichergestellte oder von Sicherstellung bedrohte Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, veräußert, verschenkt, zerstört, tatsächlich oder anscheinend belastet oder beschädigt sowie ein amtliches Zeichen der Beschlagnahme entfernt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…)

Ein solches Verhalten stellt eine verbotene Handlung dar, wenn es in einer Situation begangen wird, in der dem Schuldner der Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Gemäß Artikel 10 des polnischen Insolvenzgesetzes wird der Konkurs erklärt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird.

▪ Eigentumsvorbehalt in Polen

Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Sicherheit, die ermöglicht, die Interessen des Verkäufers einer individuellen beweglichen Sache zu schützen. Jede Sache, die individuelle Merkmale aufweist, die sie von anderen Sachen der gleichen Art unterscheiden, ist in ihrer Identität gekennzeichnet. Beispiele dafür sind Autos (mit einer individuellen VIN), Computer sowie andere elektronische Geräte (mit eigenen Seriennummern) und jeder gebrauchte Gegenstand.

Gemäß Artikel 155 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs  wird durch Abschluss eines Kaufvertrags über eine Sache, die hinsichtlich ihrer Identität gekennzeichnet ist, das Eigentum von dem Verkäufer auf den Käufer übertragen. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien eine besondere Regelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs getroffen haben. Bei einem solchen Kaufvertrag, bei dem sich der Verkäufer vorbehält, dass er Eigentümer der verkauften Sache bleibt, bis der Käufer den gesamten Preis bezahlt hat, spricht man von Verkauf unter Eigentumsvorbehalt. Dies ist in Artikel 589 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Wenn ein Kaufvertrag mit einem solchen Vorbehalt abgeschlossen wird, wird die verkaufte Sache dem Käufer übergeben, bevor er den vollen Preis bezahlt hat. Der Käufer wird jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur zum Besitzer der Sache und nicht auch zum Eigentümer. Dies hängt mit der sehr spezifischen Rechtslage der Kaufvertragsparteien zusammen.