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Die Teilnahme Polens an der Europäischen Union hat viele Möglichkeiten für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren eröffnet, darunter auch Strafvollstreckungsverfahren. Eine in einem anderen EU-Land erlassene Entscheidung kann in Polen vollstreckt werden und umgekehrt. Dies ist in Artikel 611 t ff. der polnischen Strafprozessordnung (weiter: polnische StPO) vorgesehen.
Gemäß Art. 611 t § 1 der polnischen StPO, falls gegen einen polnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer die vollsteckbare Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wird, kann das Landgericht, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen wurde, mit der Zustimmung des Verurteilten um die Vollstreckung der Entscheidung direkt beim zuständigen Gericht oder einer anderen Behörde des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nachfolgen "Vollstreckungsstaat", ersuchen, wenn die Übergabe der Entscheidung zur Vollstreckung die erzieherischen und vorbeugenden Ziele der Strafe besser erfüllen lässt.
Grundsätzlich ist für die Übergabe die Zustimmung sowohl des Vollstreckungs- als auch des Urteilsstaats erforderlich. Gemäß Artikel 611t Absatz 5 der polnischen StPO, die Zustimmung des Verurteilten für die Übergabe ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung übergeben wird an:
1) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und in dem er seinen ständigen oder temporären Aufenthaltsort hat,
2) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und an den er nach Verbüßung der Strafe oder Entlassung von der Strafanstalt auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides über die Verpflichtung des Ausländers zur Rückkehr verwiesen wird,
3) den Vollstreckungsstaat, in den der Verurteilte aus Furcht vor dem im Gebiet der Republik Polen anhängigen Strafverfahren oder der Pflicht zur Verbüßung einer ausgesprochenen Strafe geflüchtet ist.
▪ Einführung
Gemäß Art. 991 des polnischen Zivilgesetzbuches haben die Nachkommen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, die kraft Gesetzes zur Erbschaft berufen wären, Anspruch auf einen Pflichtteil.
Der Pflichtteil kann nur dann beansprucht werden, wenn der Berechtigte den Wert des Pflichtteils weder in Form einer Erbschaft noch in Form einer Schenkung oder eines Vermächtnisses vom Erblasser erhalten hat.
▪ Berechnung des Pflichtteils
Der Wert des Pflichtteils wird auf folgende Weise berechnet:
Pflichtteil = A x B x C
A - Anteil, der von der Person abhängt, die den Pflichtteil beansprucht:
- 1/2 - wenn die Person arbeitsfähig und volljährig ist
- 2/3 - wenn die Person dauerhaft arbeitsunfähig oder minderjährig ist
B - Anteil am Erbe der Person, die den Pflichtteil beansprucht (nach dem Gesetz)
Wenn von einem Erblasser z.B. zwei Personen erben, beträgt der Anteil jeder Person am Erbe 1/2.
C - das sogenannte "Substrat des Pflichtteils", d.h. der Wert des vom Erblasser (Verstorbenen) hinterlassenen Erbes.
Es wird wie folgt berechnet:
C = Vermögen der Erbschaft (Aktiva) - Verbindlichkeiten (Schulden) der Erbschaft + vom Erblasser vorgenommene Schenkungen und Damnationslegaten.
Das Betreiben eines polnischen Einzelunternehmens (auf der Grundlage eines Eintrags im CEIDG) ist mit einer sehr hohen zivilrechtlichen Verantwortung des Kaufmanns verbunden. In einem solchen Fall ist eine in der CEIDG registrierte Person für alle Verpflichtungen ihrer Firma mit ihrem gesamten Vermögen verantwortlich. Aufgrund der Tatsache, dass ein solches Unternehmen eng mit der Person des Kaufmanns verbunden ist, kann sich bei dessen Tod über Nacht eine sehr schwierige Situation für Auftragnehmer, Angestellte und seine Familie ergeben. Wie kann man sein Einzelunternehmen für diese Eventualität absichern?
Die Lösung ist im polnisches "Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Nachfolgeverwaltung einer natürlichen Person und andere Einrichtungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge" enthalten. Auf Grundlage dieses Gesetzes kann jeder in der CEIDG eingetragene Unternehmer einen Nachfolgeverwalter ernennen.
Wird sie oder er persönlich vom Unternehmer ernannt, ist das Verfahren sehr einfach: eine schriftliche Erklärung über die Ernennung des Verwalters und die schriftliche Zustimmung der ausgewählten Person zur Ernennung sowie ein Eintrag in der CEIDG (sie ist obligatorisch und konstitutiv) sind erforderlich. Stirbt der Unternehmer hingegen, ohne einen Nachfolgeverwalter zu ernennen, kann der Ehegatte des Verstorbenen oder sein Erbe nach den im Gesetz festgelegten Regeln die Ernennung beim Gericht beantragen. Darüber hinaus kann der Unternehmer bestimmen, dass sein Prokurist nach seinem Tod zum Nachfolgeverwalter wird.
Das Gesetz legt bestimmte Mindestanforderungen für einen Nachfolgeverwalter fest. Es muss eine Person mit voller Rechtsfähigkeit sein. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, eine Person, der die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt wurde, zum Verwalter zu ernennen. Um seine Interessen noch weiter zu schützen, kann ein Unternehmer einen neuen Nachfolgeverwalter ernennen, falls der zunächst ernannte Nachfolgeverwalter von der Ausübung dieser Funktion zurückgetreten ist oder sie aufgrund von Tod, Einschränkung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, seiner Entlassung durch den Unternehmer oder einer endgültigen Entscheidung, die ihm die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt, nicht ausüben kann.
Sehr oft stellt das Vollstreckungsverfahren in Polen eine erzwungene und belastende Situation für den Schuldner dar. Es kommt dann vor, dass der Schuldner, um das Vermögen seines Unternehmens zu retten, Straftaten begeht, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein. Infolgedessen können die finanziellen Probleme mit einer Anklage im Strafverfahren einhergehen.
Was gilt als Schuldnerdelikt in Polen?
Straftaten im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren sind in Artikel 300 ff. des polnischen Strafgesetzbuches geregelt.
Art. 300. § 1. Wer bei Überschuldungsgefahr oder drohender Insolvenz die Befriedigung eines Gläubigers ganz oder teilweise kürzt, indem er Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, veräußert, verschenkt, zerstört, tatsächlich oder anscheinend belastet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Ein solches Verhalten stellt eine verbotene Handlung dar, wenn es in einer Situation begangen wird, in der dem Schuldner der Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Gemäß Artikel 10 des polnischen Insolvenzgesetzes wird der Konkurs erklärt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird.
Weiterlesen: Straftaten im Vollstreckungsverfahren nach polnischem Recht