VERTRETUNG DER POLNISCHEN GMBH DURCH DIE GESCHÄFTSFÜHRER

Die Vertretung ist von der Geschäftsführung zu unterscheiden. Die Geschäftsführung entscheidet darüber, wer die Geschäfte führt. Die Vertretung beschäftigt sich hingegen mit der Frage, wer das Unternehmen nach außen vertritt. Somit ist die Vertretung der Gesellschaft das rechtsgeschäftliche Handeln gegenüber Dritten. Die polnische GmbH-Gesellschaft ist in dem Gesetzt vom 15. September 2000 über die Handelsgesellschaften (Abkürzung HGG) geregelt.

Sind mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Art der Vertretung. Wenn der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung enthält, ist für die Abgabe der Willenserklärung im Namen der Gesellschaft das Zusammenwirken zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen erforderlich (so Art. 205 § 1 HGG). Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Art und Weise der Vertretung gelten nur, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Frage nicht anders regelt und nur, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind.

Bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung kann die Art der Vertretung in dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei festgelegt werden, sofern sie eindeutig und verständlich ist. Dies können z.B. Bestimmungen sein, dass nur ein Geschäftsführer Vertretungsbefugt ist, übrige Geschäftsführer nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder mit dem Prokuristen sind oder die Bestimmung, dass die Vertretung bis zu einem bestimmten Betrag durch einen Geschäftsführer möglich ist, und über diesem Betrag eine gemeinsame Vertretung erforderlich ist.

In dem Beschluss vom 24. Oktober 1996 hat das polnische Hauptgericht die Meinung geäußert, dass der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Vertretung der Geschäftsführern bei der Abgabe von Erklärungen zu den Eigentumsrechten und -pflichten der Gesellschaft ab einem bestimmten Wert vorsehen kann (so Beschluss des Hauptgerichts vom 24. Oktober 1996, III CZP 112/96).

Zu beachten ist jedoch Art. 204 § 2 HGG. Nach dieser Vorschrift darf das Recht des Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht rechtswirksam beschränkt werden. Das rechtsgeschäftliche Handeln eines Geschäftsführers, das über die interne Begrenzung hinausgeht, wird zwar rechtswirksam aber der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Handlungen, die gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstoßen.

Im Falle der Gründung einer GmbH in Polen sollte man die Vertretungsregelungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen gründlich überlegen, insbesondere wenn man mehreren Geschäftsführern bestellen will. Wenn man hingegen einen Vertrag mit einer polnischen GmbH abschließen will, sollte man sich vorab versichern, ob laut Auszug aus dem Handelsregister die Gesellschaft ordentlich vertreten ist, da hier auch zu viele Probleme kommen kann.

Berlin, Posen, Stettin, den 26.11.2018

Paweł Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)

Radca Prawny / Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)