ALLGEMEINES

Nach Art. 286 des polnischen Strafgesetzbuches (weiter als KK genannt) wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 8 Jahren bestraft, wer zur Erzielung eines finanziellen Gewinns eine andere Person durch Täuschung oder Ausnutzung eines Irrtums oder der Unfähigkeit, die getroffene Maßnahme richtig zu verstehen, zu einer ungünstigen Verfügung über sein eigenes oder fremdes Vermögen veranlasst.

Der im oben genannten Artikel enthaltene Ausdruck "zur" bezieht sich genau auf die Absicht des Täters. Die Absicht im Falle eines Täuschungsdelikts muss ein sogenannter "direkter Richtungswunsch" sein. Nach der Definition des Vorsatzes in Art. 9 § 1 KK ist eine Straftat vorsätzlich begangen worden, wenn der Täter die Absicht hat, sie zu begehen, d.h. sie begehen will oder die Möglichkeit der Begehung sieht, er stimmt ihr zu. Die Definition einer direkten Absicht ist im ersten Teil des genannten Artikels enthalten. Mit anderen Worten, eine verbotene Handlung wird mit einem direkten Vorsatz begangen, wenn der Täter sie begehen will. Man darf jedoch nicht vergessen, dass "wollen" im Strafrecht nicht dasselbe bedeutet wie im allgemeinen Sprachgebrauch. Ein direkter Vorsatz kann dem Täter zugeschrieben werden, wenn sein Wille und sein Bewusstsein die Tatsache einschließt, dass er eine Straftat mit den im Strafrecht festgelegten Merkmalen (d.h. Eigenschaften) begeht.

Beim Kauf oder Verkauf der Geschäftsanteile an einer polnischen GmbH-Gesellschaft sollte man insbesondere auf Folgendes achten.

FORM

Die Veräußerung eines Anteils, eines Teils oder Bruchteils eines Anteils sowie seine Verpfändung bedarf der Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften. (Art. 180 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften – ferner KSH).

Im Falle einer Gesellschaft, deren Vertrag nach einem Mustervertrag abgeschlossen wurde, ist die Veräußerung von Anteilen von einem Gesellschafter auch durch Verwendung eines in einem EDV-System zur Verfügung gestellten Muster möglich. Die Erklärungen des Verkäufers und des Käufers werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Unterschrift versehen. (Art. 180 § 1 KSH).

Praxistipp

Der Abschluss eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrages in einer normalen schriftlichen Form gilt als nichtig und führt zu keiner wirksamen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer polnischen GmbH.

GESCHÄFTSANTEILSÜBERTRAGUNGSVERTRAG

Der Inhalt des Vertrages über den Verkauf von Anteilen einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte die Daten des Verkäufers und des Käufers, die Anzahl und den Nennwert der verkauften Anteile, die Daten der Gesellschaft, deren Anteile verkauft werden sollen, den Verkaufspreis sowie das Datum und die Art und Weise der Zahlung umfassen.

Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten.

1) Einführung

In jüngster Zeit hatte die polnische Anwaltskanzlei MAJEWSKI die Möglichkeit, sich näher mit den Themen der Betreuung auf internationaler Ebene auseinanderzusetzen. In dem betroffenen Fall ging es um einen Mann mit doppelter Staatsangehörigkeit (polnische und deutsche), für den wegen einer schweren Krankheit ein zuständiges Gericht in Deutschland eine Betreuerin bestellt hat. Als Betreuerin dieses Mannes wurde als nahestehendes Familienmitglied seine Tochter ernannt. Das rechtliche Problem, mit dem die polnische Kanzlei konfrontiert wurde, war die Anerkennung der Entscheidung des deutschen Gerichts zur Ernennung einer Betreuerin in Polen sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Entscheidung vor den polnischen Staatsbehörden.

Problematisch war in diesem Fall, dass die Institutionen der Betreuung und Pflegschaft in der polnischen und deutschen Rechtsordnung teilweise unterschiedlich geregelt sind. Diese Unterschiede der beiden Rechtssysteme können zu Schwierigkeiten bei der Ausübung der Rechte durch den Betreuer oder den Pfleger in Polen führen.

2) Entmündigung nach polnischem Recht

Laut Art. 13 § 1 des polnischen BGB kann eine Person, die das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat, in vollem Umfang entmündigt werden, wenn sie infolge einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer anderen psychischen Störung, insbesondere Trunksucht oder Drogenabhängigkeit, nicht in der Lage ist, ihre Handlungsweise selbst zu bestimmen. Ein voll Entmündigter ist unter Vormundschaft zu stellen, es sei denn, dass er noch unter elterlicher Fürsorge steht (art. 13 § 2 des polnischen BGB).

In jüngster Zeit hat sich unsere polnische Anwaltskanzlei mit einem Scheidungsfall beschäftigt, bei dem eine polnische Staatsbürgerin gegen einen deutschen Staatsbürger einen Scheidungsklageantrag bei einem Gericht in Mittelpolen eingereicht hat. Zu Beginn des Gerichtsverfahrens stellte sich die rechtliche Frage, ob das polnische Gericht für die Entscheidung eines Scheidungsfalls einer polnischen Bürgerin gegen einen deutschen Bürger zuständig ist.

Bei Scheidungsfällen mit grenzüberschreitendem Charakter tritt häufig das folgende Szenario auf. Man hat in Deutschland geheiratet. Der Partner mit der deutschen Staatsangehörigkeit wurde nie in Polen angemeldet oder hat keinen ständigen Wohnsitz in Polen. Er lebt ausschließlich in Deutschland und ist dort auch angemeldet. Dahingegen ist eine polnische Staatsbürgerin oft in Polen und Deutschland angemeldet. Sie arbeitet in Deutschland und profitiert von deutschen Sozialleistungen, wie z.B. dem Kindergeld. In Polen hat sie eine Wohnung oder ein Haus. Sie verbringt ihre Ferien und Pausen zwischen den weiteren Verträgen / Aufträgen / Arbeiten, die sie in Deutschland ausführt, in Polen.

In einer solchen Situation steht eine Person aus Polen vor der schwierigen Entscheidung, in welchem Land sie die Scheidung beantragen soll. Es ist offensichtlich, dass ein Pole möchte, dass sein Fall vor einem polnischen Gericht in seiner Muttersprache verhandelt wird. Die Frage der Gerichts- und Anwaltskosten ist auch nicht ohne Bedeutung. Der deutsche Staatsbürger wird hingegen die Verhandlung vor einem deutschen Gericht bevorzugen, weil dort die Angelegenheit in seiner Sprache verhandelt wird.

Um das Land zu bestimmen, in dem ein Scheidungsantrag bei einem Gericht gestellt werden muss, ist es notwendig, die gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, die diese Angelegenheiten regeln.

Die Problematik der Gerichtsbarkeit in Ehesachen, auch in Scheidungsfällen, wird durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 geregelt.