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10785 Berlin, Deutschland
Vor kurzem hat das Oberlandesgericht Bialystok (Sad Apelacyjny w Bialymstoku) eine interessante Entscheidung betreffend die Frage der Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers in Polen getroffen. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen die Leitsätze dieser Entscheidung darstellen.
Die GmbH-Geschäftsführern müssen darauf achten, dass sie ordentlich entlastet werden. Nicht selten beschäftigen die deutschen Inhaber der polnischen Gesellschaften die deutschen GmbH-Geschäftsführer. Aus verschiedenen Gründen kann sich die Einstellung des deutschen Geschäftsführers in Polen vor dem Ablauf des Geschäftsjahres beenden. In einem solchen Fall verliert der Geschäftsführer den Einfluss auf die zukünftigen Ereignisse in der Gesellschaft. Die Frage der Entlastung kann auch für die deutschen Minderheitsgesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführers sind, von der großen Bedeutung sein.
Laut Art. 231 § 2 Pkt. 3 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften (Kodeks spolek handlowych) stellt die Erteilung der Entlastung den Mitgliedern eines Gesellschaftsorgans den Gegenstand einer ordentlichen Gesellschafterversammlung dar. Nach Art. 231 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften soll eine ordentliche Gesellschafterversammlung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden.
Die oben erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bialystok betrifft den Fall, wenn die Gesellschafter einer polnischen GmbH (spolka z o.o.) einem ehemaligen Gesellschafter, der zugleich der Geschäftsführer war, die Entlastung nicht erteilt haben. Der ehemalige Geschäftsführer hat den Gesellschafterbeschluss über Nichtentlastung angefochten. Das Oberlandesgericht Bialystok hat jedoch die Beschlussanfechtungsklage abgewiesen, da der ehemalige Geschäftsführer auch als der Gesellschafter zur Beschlussanfechtung nicht berechtigt war, da ihm die Legitimation fehlte.
In dem grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ergeben sich hauptsächlich zwei Hauptprobleme. Das, was nach dem deutschen Recht zulässig und wirksam ist, muss nicht unbedingt wirksam und zulässig in Polen sein. Dies betrifft u.a. eine Abrede über Vertragsstrafe. Bedauerlicherweise müssen wir feststellen, dass eine Abrede über Vertragsstrafe ohne gleichzeitige Rechtswahl des deutschen Rechts in Polen oft unwirksam ist. Ein zweites Problem betrifft den Versuch der Übertragung einer in Deutschland mit einem anderen deutschen Vertragspartner vereinbarten Konventionalstrafe auf einen polnischen Geschäftspartner. Man vergisst, dass eine Vertragsstrafe ausdrücklich vereinbart werden muss. Ohne entsprechende Vereinbarung darf eine Konventionalstrafe von einem anderen Vertragspartner eventuell als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Nach polnischem Recht steht dem Gläubiger eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung oder einer schlechten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung unabhängig von der Schadenshöhe (Art. 484ff des polnischen Zivilgesetzesbuches). Eine Vertragsstrafe muss zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vertragsstrafe gibt es eine umfassende Rechtsprechung in Polen. Aus diesem Grund sollte eine Abrede über Vertragsstrafe von einem polnischen Rechtsanwalt geprüft werden.
Weiterlesen: Konventionalstrafe als abzugsfähige Aufwendungen in Polen
Für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen ist auf erste Stelle die Besorgung einer professionellen Buchhaltung von der Hauptbedeutung. Eine Rechtsberatung kommt nicht selten erst später in Betracht, wenn erste Probleme auftauchen.
Bisher müssten unsere deutschen Mandanten ein Buchhaltungsbüro in Polen selbst aussuchen. Jetzt hat es sich geändert. Ab Januar 2018 arbeiten wir mit einem polnischen Steuerbüro TRAMES zusammen. Das Steuerbüro TRAMES betreut die Mandanten auch auf Deutsch und gehört zu den größten Steuerbüros in Szczecin (Stettin). Wir hatten die Möglichkeit die Kompetenz des Steuerbüros TRAMES schon früher kennenzulernen.
Weiterlesen: Aufnahme der Zusammenarbeit mit polnischem Steuerbüro TRAMES
Die ausländischen Vertragspartnern arbeiten oft mit den polnischen Geschäftspartnern ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages zusammen. Eine solche Vorgehensweise hat vielleicht bestimmte Vorteile aber nicht selten erhebliche Nachteile. Für die Anwälte stellt sich sofort die Frage des anwendbaren Rechts, das die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien regelt. Dann kommt die nächste Frage der internationalen Zuständigkeit. Zu den erheblichen Problemen kann kommen, wenn ein Vertrag durch das deutsche Recht geregelt ist aber die polnischen Gerichte zur Beilegung des Streits zuständig sind. In einem solchen Fall muss man oft „von Amts wegen“ mit einem kostbaren und lang dauernden Prozess rechnen.
Die Empfehlung, die Verträge lieber schriftlich abzuschließen, begrenzt sich nicht nur zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit der Gerichte. Vor allem sollten auch andere Aspekten der zukünftigen Zusammenarbeit klar geregelt werden, damit man später nicht unangenehm überrascht ist. Zu den solchen Aspekten gehört u.a. vertragliches Verbot der Zession. Zwecks der Zahlungsabsicherung im Außenhandel schließen die polnischen Firmen gern die Factoring-Verträge ab. Mit dem Factoring ist eng die Zession verbunden. Mit diesem Beitrag werden wir uns nur mit der Zession nach polnischem Recht beschäftigt.
Zession ist ein Vertrag. Aufgrund dieses Vertrags übertragt der Gläubiger die Forderung auf eine dritte Person, die ihm gegenüber dem Schuldner zusteht. Zession ist ein zweiseitiges Geschäft und bedarf die Einwilligung des Erwerbers. Zession ist im Art. 509ff. des polnischen Zivilgesetzesbuchs geregelt. Im Prinzip ist die Einwilligung des Schuldners nicht notwendig. Es reicht, dass der Schuldner darüber benachrichtigt wird. Solange der Veräußerer den Schuldner über der Zession nicht benachrichtigt hat, hat die Erfüllung der Verpflichtung dem bisherigen Gläubiger die Wirkung gegenüber dem Erwerber.