Einführung

In meiner Anwaltspraxis kommt oft die Frage der Haftung gegenüber der polnischen Sozialversicherungsanstalt vor. Die polnische Sozialversicherungsanstalt heißt ZUS. Man kann zwei Fallgruppen der Probleme mit ZUS unterscheiden. Es gibt bestimmt auch viele anderen Probleme. Diese zwei Fallgruppen kommen jedoch oft vor.

Entsendung der Arbeitskräfte

Die erste Gruppe betrifft die Entsendung der polnischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Es geschieht sich nach dem folgenden Muster. Zuerst gründet man eine Gesellschaft in Polen. Diese Gesellschaft entsendet dann vollständig die polnischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Nur zwei drei Büroangestellte arbeiten in Polen. Man muss darauf achten, dass laut gesetzlichen Anforderungen eine gewisse prozentuale Geschäftstätigkeit in Polen betreiben werden muss, wenn man die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden will. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entsendung nicht berücksichtigt werden, dann muss man mit einem Kontrollverfahren durch ZUS und im Ergebnis mit der Anfechtung der Zahlung von Sozialbeiträgen in Polen rechnen. Die polnische Sozialversicherungsanstalt setzt darüber die zuständigen Behörden in Deutschland in Kenntnis, dass Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt werden sollten. In einem solchen Fall eröffnet sich die Frage der Haftung in Deutschland. Diese Thematik ist sehr umfassend und in diesem Beitrag werde ich mich mit diesem Thema nicht beschäftigen.

Werkvertrag und Dienstverhältnis

Eine zweite Fallgruppe betrifft eine fehlerhafte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge von Werkverträgen, obwohl man die Sozialversicherungsbeiträge von der Dienstleistungsverträge tatsächlich abgeführt werden sollte. In diesem Fall geht es darum, dass man „irrtümlich“ davon ausgeht, dass die bei der Produktion in Polen eingesetzten Mitarbeitern aufgrund der Werkverträge ihre Arbeit gesetzmäßig leisten. Selbstverständlich sind die Sozialversicherungsbeiträge und andre öffentlichen Beiträge von einem Werkvertrag günstiger als im Falle der Dienstleistungen. Noch vor ein paar Jahren könnte man die Auffassung in viele Fälle erfolgreich verteidigen, dass die Einordnung der Einstellung unter einem Werkvertrag ordentlich war. Zwischenzeitlich haben jedoch die polnische Gesetzgebung und Rechtsprechung die Möglichkeit der Anwendung von Werkverträgen wesentlich begrenzt bzw. ausgeschlossen. Hier sollte man besonders vorsichtig sein. Ein Irrtum entlastet nicht. Falls die Kontrolle der Sozialversicherungsanstalt die Werkverträge anfechte, dann muss man mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge von Dienstleistungsverträge rechnen. Wenn dazu die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ein paar Jahren umfasst, kann es die Liquidität des Unternehmens negativ beeinflussen. In jedem Fall müssen die Insolvenzgründe sofort geprüft werden. Wenn man eine Geschäftstätigkeit in Polen plant, sollte man die Einstellungsfragen vorab aufklären, insbesondere wenn andere als ein konventionelles Arbeitsverhältnis in Frage kommt.

Haftung des Geschäftsführers

Gemäß Artikel 31 des polnischen Gesetzes über das System der Sozialversicherung vom 13. Oktober 1998 in Verbindung mit dem Artikel 116 § 1 der Abgabeordnung vom 29. August 1997 haften die Mitglieder der Geschäftsführung gesamtschuldnerisch mit ihren ganzen privaten Vermögen für Steuerrückstande einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer GmbH in Organisation, einer Aktiengesellschaft, einer Aktiengesellschaft in Organisation, wenn sich die Vollstreckung aus dem Vermögen der Gesellschaft als ganz oder teilweise unwirksam herausgestellt hat und ein Geschäftsführer:

1) nicht nachgewiesen hat, dass
a) ein Insolvenzantrag fristgerecht gestellt wurde oder in dieser Zeit ein Sanierungsverfahren im Sinne des Restrukturierungsgesetzes vom 15. Mai 2015 eröffnet wurde oder ein Vergleich mit den Gläubigern genehmigt wurde oder
b) ein Insolvenzantrag ohne sein Verschulden nicht gestellt wurde;
2) nicht auf das Vermögen der Gesellschaft hinweist, dessen Vollstreckung er ermöglicht, die Steuerschulden der Gesellschaft in einem wesentlichen Teil zu begleichen.

Es ist zu beachten, dass die obige persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft gleichermaßen die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge betrifft.

Praxis

Wie eine persönliche Haftung der Geschäftsführung in der Praxis aussieht. Die polnische Sozialversicherungsanstalt vertritt die Auffassung, dass sie auch nach Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft eine Entscheidung über die Haftung der Geschäftsführer treffen kann. Die Bescheide der Sozialversicherungsantrag über Unterlegung der Versicherung sind dann namentlich an Geschäftsführern der insolventen oder aufgelösten Gesellschaften erteilt. Dies wurde vom polnischen Hauptgericht bestätigt. „Die Übertragung der Haftung für Beiträge an Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ihrer Liquidatoren ist auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Löschung aus dem polnischen Handelsregister – KRS ihre rechtliche Existenz verliert.“ (so der polnische Oberste Gerichtshof in dem Beschluss vom 04. Dezember 2008, Az. II UZP 6/08).

Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge

Im Hinblick auf die persönliche Haftung der Geschäftsführer hat die Frage der Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge eine wesentliche Bedeutung.
Nach Artikel 24 Abs. 4 ff. des Gesetzes über System der Sozialversicherung unterliegen die Beitragsforderungen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.

Die Verjährungsfrist kann gehemmt oder unterbrochen werden, z.B.

- durch die Vereinbarung über Ratenzahlung,
- aufgrund Geltendmachung der Forderung,
- wegen Insolvenz,
- Bescheide der Sozialversicherungsanstalt über Unterlegung der Versicherung, Bemessung für die Prämien oder Verpflichtung zur Zahlung der Prämien.

In dem letzten Fall wird die Verjährungsfrist vom Tag der Einleitung des Verfahrens bis zum Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig geworden ist, ausgesetzt.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn man die Geschäftstätigkeit oder die Einstellung der Arbeitskräfte in Polen plant, sollte sich vorab bei einem erfahrenen polnischen Anwalt versichern, ob die Geschäftstätigkeit und die Einstellung der Arbeitskräfte den Anforderungen des polnischen Rechts entsprechen. Im Falle der Einleitung eines Kontrollverfahrens durch Sozialversicherungsanstalt ist die Unterstützung eines erfahrenen polnischen Anwalts auch empfehlenswert.

Berlin, Posen, Stettin 18.03.2019
Pawel Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)