Eine polnische Kommanditgesellschaft ist, wie eine polnische offene Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft gemäß dem Handelsrecht. Eine Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von anderen Gesellschaften definitiv durch die spezifische Form der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Laut Art. 102 des polnischen Gesetztes über Handelsgesellschaften ist die Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft, deren Zweck die Führung eines Unternehmens unter eigener Firma ist, in der gegenüber den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und die Haftung mindestens eines Gesellschafters (des Kommanditisten) beschränkt ist.

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft werden somit in zwei Typen unterteilt: Kommanditisten und Komplementäre. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit persönlichem Vermögen nur bis zur Höhe des im Gesellschaftsvertrag festgelegten begrenzten Kommanditbetrags und sind auch im Rahmen des Wertes der in die Gesellschaft eingebrachten Einlage frei von Haftung (so Art. 111 und 112 § 1 des polnischen Gesetztes über Handelsgesellschaften). Andererseits haften die Komplementäre für diese Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen.

Die erheblich beschränkte finanzielle Haftung der Kommanditisten ist mit proportionalen Einschränkungen ihrer Rechte im Rahmen der Gesellschaft verbunden. Der Name oder der Geschäftsname des Kommanditisten kann nicht in der Firma der Kommanditgesellschaft stehen (wenn dies trotzdem der Fall ist, haftet der Kommanditist finanziell als Komplementär).

In den letzten Jahren ist es zu einer der beliebtesten Investitionsmöglichkeiten geworden, die eigenen Ersparnisse auf dem touristischen Immobilienmarkt in sogenannte Condo-Hotels oder Aparthotels zu investieren (in Polen werden diese Begriffe als Synonyme verwendet). Wir beobachten eine steigende Interesse an dem Erwerb der Immobilien in Polen (Ferienwohnungen, Wohnungen in Condo-Hotels usw.). Investitionen in Immobilien gelten nach wie vor als eine der sichersten Möglichkeiten um Geld zu verdienen. Aber ist das in jedem Fall so? Sicherlich gibt es einige Fragen, die berücksichtigt werden müssen, bevor eine so schwerwiegende finanzielle Entscheidung getroffen werden kann. Was sind die Risiken und der potenzielle Nutzen? Auf der Grundlage der Erfahrungen unserer Mandanten werden wir versuchen, die häufigsten Fragen zu beantworten.

  • Wer kann eine Immobilie in Polen kaufen?

Häufig sind die Käufer*innen, die sich für eine Investition in Eigentumswohnungen in Polen entscheiden, Ausländer*innen. Günstige Preise, die Attraktivität der touristischen Destinationen am Meer und in den Bergen und die geschätzte Sicherheit beim Reisen sind überzeugende Kriterien, die für Polen als Investitionsziel sprechen. Jeder Bürger*in oder Unternehmer*in aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (dieses Gebiet umfasst die Länder der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz benötigt seit dem 01. Mai 2016 keine Genehmigung mehr für den Erwerb von Immobilien in Polen. Staatsangehörige anderer als der oben genannten Länder können ebenfalls Immobilien in Polen erwerben, benötigen hierfür jedoch eine besondere Verwaltungsgenehmigung des Ministers für Inneres und Verwaltung. Es sei daran erinnert, dass Ausländer im Sinne dieser Bestimmungen sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Gesellschaften des Handelsrechts) sind. Je nach Art der zu erwerbenden Immobilie, dem Zweck des Erwerbs und der individuellen Situation des künftigen Eigentümers können die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung unterschiedlich sein.

  • Standort

Die Lage des Grundstücks sollte nicht nur im Hinblick auf landschaftliche und touristische Werte beurteilt werden. Dies ist natürlich wichtig, denn je attraktiver der Ort, desto mehr Touristen werden angezogen. Langfristig gesehen sind jedoch der rechtliche Status des Grundstücks, auf dem das Condo-Hotel gebaut wird, und der Bebauungsplan für seine Umgebung von gleicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass neben der als Investition angedachten Immobilie keine Autobahn oder ein Einkaufszentrum gebaut wird, ist es ratsam, die Raumordnungspläne in der entsprechenden Gemeinde zu prüfen. Darüber hinaus wird empfohlen, die Grundbuch- und Hypothekenregisternummer des Grundstücks, auf der das Condohotel gebaut wird, zu erlangen, um eventuelle Belastungen (Hypotheken, Dienstbarkeiten) aufzudecken.

Einführung

Im November 2019 ist eine umfassende Gesetzesänderung des polnischen Zivilprozessrechts in Kraft getreten. Das in das polnische Zivilverfahren eingeführte Wirtschaftsverfahren ist auf die Bedürfnisse der Unternehmer ausgerichtet. Es enthält eine Reihe von Lösungen, die es Unternehmern erleichtern, ihre Ansprüche zu verfolgen. Andererseits sind Wirtschaftsprozesse in Polen jedoch streng formalisiert und es ist in ihrem Fall besonders wichtig, die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für die Einreichung von Beweisen und die Erhebung von Einwände durch die Parteien zu beachten. Es wird daher empfohlen, für diesen Zweck professionelle Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.

Neuigkeiten

Welche Vorgehensweisen in wirtschaftlichen Verfahren können Unternehmern helfen?

Nach dem Gesetz gelten Wirtschaftsverfahren in erster Linie für zivilrechtliche Beziehungen zwischen Unternehmern, auch wenn diese ihre Geschäftstätigkeit einstellen. Sie gelten in der Regel sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen. Es gilt auch für Bauverträge und Leasingverträge.

Ein wichtiges Thema für Unternehmer ist die Geschwindigkeit dieses Verfahrens. Gemäß der Änderung des polnischen Zivilprozesses, die am 07. November 2019 in Kraft getreten ist, ist das Gericht verpflichtet, so zu handeln, dass die Entscheidung in der Sache spätestens sechs Monate ab dem Datum der Klageerwiderung getroffen wird. Völlig anders ist der Fall bei Verfahren, in denen ein Zahlungsbefehl erlassen wird.

Einführung

Die wichtigste Haftungsfrage im Fall der polnischen GmbH-Gesellschaft betrifft vermutlich die Haftung des Geschäftsführers für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung sind im Art. 299 des polnischen Gesetztes über Handelsgesellschaften geregelt. Demnach haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erweist.

Haftungsbefreiung

Ein Geschäftsführer kann sich von der oben genannten Haftung in den folgenden Fällen befreien: Dazu muss nachgewiesen werden, dass

  • ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde oder in dieser Frist ein Beschluss zur Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder zur Genehmigung eines Vergleichs im Rahmen des Vergleichsverfahrens erlassen wurde, oder
  • die Nichtbeantragung der Insolvenz nicht von ihm verschuldet wurde, oder
  • dem Gläubiger trotz der Nichtbeantragung der Insolvenz und der Nichterlassung des Beschlusses zur Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder zur Genehmigung eines Vergleichs im Rahmen des Vergleichsverfahrens kein Schaden entstanden ist.

▪ Praxis

In der Praxis kann es schwierig sein, die Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten einer GmbH zur Verantwortung zu ziehen, da es eine separate Klage gegen den Mitglieder der Geschäftsführung erfordert, bei der die Gläubiger eine Reihe von Voraussetzungen nachweisen müssen.

Haftungsumfang

Die polnische Rechtsprechung und die Lehre vertritt die Auffassung, dass die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf der Grundlage von Art. 299 KSH die Forderungen umfasst, die in dem gegen die Gesellschaft ausgestellten Vollstreckungstitel zugesprochen wurden, sowie die Kosten des Verfahrens, Anwaltskosten, die Kosten des wegen der Unwirksamkeit der Vollstreckung erlassenen Vollstreckungsverfahrens und die gesetzlichen Zinsen auf die Hauptforderung (Urteil des Berufungsgerichts in Krakau vom 2. April 2019, Aktz. I AGa 7/18).