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VERTRAGSSTRAFE NACH POLNISCHEM RECHT

Das polnische Recht sieht die Möglichkeit eines vertraglichen Vorbehalts vor, wonach der Ersatz von Schäden, die sich aus der Nichterfüllung oder der unsachgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung ergeben, durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt. Eine solche Zahlung wird oft als Vertragsstrafe / Konventionalstrafe bezeichnet. Die Vertragsstrafe ist nach der Entscheidung des polnischen Obersten Gerichtshofs (II CSK 63/11) eine pauschale Entschädigung.

Es ist auch zulässig, eine Konventionalstrafe für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag zu vereinbaren.
In der Regel wird die Vertragsstrafe als Prozentsatz der vereinbarten Vergütung zurückgestellt. Es ist auch möglich, sie pauschal zu definieren.

Eine Vertragsstrafe ersetzt nicht immer den Schadenersatz. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sowohl gesetzliche Sonderbestimmungen als auch Vereinbarungen der Parteien können dieses Verhältnis unterschiedlich gestalten.

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 4 mins
Veröffentlicht: 10. Oktober 2018
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Ressortaufteilung in der polnischen GmbH (spolka z o.o.) – Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der polnischen GmbH

Die Zahl der Geschäftsführer einer polnischen GmbH hängt oft von der Große der Gesellschaft ab. In großen Gesellschaften besteht in der Regel eine Ressortaufteilung. In einem solchen Fall sind die Geschäftsführen für verschiedene Gebiete der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich. Die Bezeichnung solcher Geschäftsführern entspricht dem Aufgabenkreis. So haben wir beispielweise Marketingdirektor, Finanz- und Verwaltungsmanager oder geschäftsführender Direktor.

Die Aufgabenverteilung dient der Erleichterung der Aufgabenerfüllung. Durch die Aufgabenverteilung verändern sich Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten für den jeweiligen Geschäftsführer in seinem Bereich. Es gibt jedoch auch die Aufgaben, die nicht in Geschäftsbereiche aufgeteilt werden können und bei denen alle Geschäftsführer weiterhin gemeinsam haften. Dies bringt gewisse Risiken für Geschäftsführern mit sich.

Man könnte sich vorstellen, dass ein Marketingdirektor die Finanzen der Gesellschaft nicht kontrollieren will. Dies soll seines Erachtens ein Finanzdirektor machen. Aus der Perspektive des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften hat jeder Geschäftsführer das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anders bestimmt (sehe Art. 208 § 1 und 2 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften). Der Geschäftsführer sollte sich versichern, für welche Aufgaben er persönlich haftet.

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 3 mins
Veröffentlicht: 09. Mai 2018
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Externer Geschäftsführer in einer polnischen GmbH-Gesellschaft - Risikobegrenzung

Ausländische Investoren stehen bei der Strukturierung einer polnischen GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością; „sp. z o.o.”) häufig vor der Frage, ob sie neben dem Erwerb von Geschäftsanteilen auch die Organfunktion in der Gesellschaft übernehmen sollen. In der Praxis ist dabei weniger die unternehmerische Entscheidung als vielmehr die persönliche Verantwortungs- und Haftungsdimension ausschlaggebend.

Was sich in Deutschland aufgrund vertrauter Sprache, Behördenpraxis und Rechtskultur oftmals kalkulierbar anfühlt, kann in Polen – insbesondere in der Anfangsphase – erheblich komplexer sein. Dies gilt sowohl für die operative Unternehmensführung als auch für die Pflichten- und Haftungsrisiken eines Geschäftsführers (Mitglied des Vorstands/Zarząd).

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 8 mins
Veröffentlicht: 08. Mai 2018
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Bauprozess in Polen - Gutachten des privaten Sachverständigen

In dem polnischen Bauprozess spielen Sachverständige-Gutachten eine wichtige Rolle. Die Vorbereitung einer Klage in einem Bauprozess bedarf meistens die Einholung eines Privatgutachtens, um den Anspruch entsprechend gut zu begründen. Das Gutachten des privaten Sachverständigen ersetzt jedoch die Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des Hauptverfahrens nicht. Ein Verzicht auf Beweis der Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen führt oft zu einer bitteren Niederlage.

Die Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens hat allerdings in jedem Fall den Vorteil, dass ein Privatgutachten für den gerichtlichen Sachverständige einen Bezugspunkt darstellt. Wenn dazu der Sachverständige sachkundig ist und über Autorität verfügt und sein Gutachten umfassend sowie überzeugend ist, können seine Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen als Eigene übernehmen werden. Aus unsere Erfahrung ergibt sich, dass das Sachverständige-Gutachten über Ergebnis des Gerichtsverfahrens entscheidet. Aus diesem Grund sollte dieser Beweis nicht unterschätzt werden.

Vor kurzem hat sich das polnischen Hauptgericht (entspricht dem deutschen BGH) mit einem folgenden Fall beschäftigt. Ein polnischer Bauherr hat einen polnischen Generalunternehmer wegen Baumängel verklagt. Zwecks Begründung des Schadenersatzanspruchs hat er ein Privatgutachten eingeholt. Das Gericht erster Instanz hat das Privatgutachten anerkannt und der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat jedoch die Beweiskraft eines Privatgutachtens in dem Berufungsverfahren angefochten. Was unseres Erachtens nach zu erwarten war. Das Berufungsgericht hat die Klage als nicht nachgewiesen abgewiesen. Es stellte sich zusätzlich heraus, dass der private Sachverständige eine Augenscheinseinnahme des Bauwerks nicht durchgeführt hat.

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 2 mins
Veröffentlicht: 02. Mai 2018
Zugriffe: 20208

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