Die polnische GmbH ist eine insolvenzanfälligste Unternehmensform. Aus diesem Grund gewinnt die Thematik rund um die Geschäftsführerhaftung an der Bedeutung. Mit diesem Aufsatz fangen wir eine Reihe der Beiträge über verschiedene Aspekte der Haftung des GmbH-Geschäftsführers in Polen an. In der Vorbereitung befinden sich die folgenden Themen: die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft, Treupflicht in Polen, Insolvenzverschleppung in Polen.

Das polnische Insolvenzrecht unterliegt in den letzten Jahren einer tiefen Modernisierung. Am 01. Januar 2016 trat das Gesetzt vom 15. Mai 2015 über Umstrukturierung in Kraft, die das polnische Insolvenzrecht umfassend geändert hat. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Änderung des Begriffs – Zahlungsunfähigkeit sowie die Änderung der Regeln der Haftung des Personenkreises, der zur Insolvenzantragstellung verpflichtet ist.

a) Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages in Polen

Laut Art. 21 Abs. 1 des polnischen Insolvenzrechts ist der Schuldner zur Stellung des Insolvenzantrags innerhalb von 30 Tage ab dem Tag verpflichtet, in dem Insolvenzgrund eingetreten ist. Bisher war es nur 14 Tage. Früher war es fast unmöglich die Frist von 14 Tage einzuhalten. Innerhalb von 30 Tage kann auch ein zahlungsunfähiger Unternehmer einen Antrag auf Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens stellen.

Obwohl sich in den letzten Jahren sehr viel Richtung der Vereinfachung des Insolvenzverfahrens im polnischen Insolvenzrecht geändert hat, bleibt die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Polen vor allem für die ausländischen Gläubiger eher kompliziert.

Die Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren entspricht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Klageerhebung. Da die Forderungsanmeldung gleichzeitig ein Schriftsatz ist, soll den in den Art. 239 und 240 des polnischen Gesetztes über Insolvenzrecht angezeigten Anforderungen entsprechen. Zusätzlich finden zur Forderungsanmeldung die Vorschriften des Art. 126 und weitere der polnischen Zivilprozessordnung (KPC) eine entsprechende Anwendung. Im Vergleich zu einer Forderungsanmeldung in Deutschland sind die unterscheide schon erheblich. Die deutschen Insolvenzverwaltern senden den polnischen Gläubigern die Formulare zur Forderungsanmeldung auf Englisch und ein Informationsblatt sogar auf Polnisch. In letzter Zeit gewähren die deutschen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine Forderung im Insolvenzverfahren Online anzumelden. Dies erleichtert die Forderungsanmeldung und spart die Kosten der Beauftragung eines Anwalts. In Polen wurde hingegen ab 1. Januar 2016 einen einheitlichen Formular der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eingeführt. Die Ausfüllung des Formulars kann schwer sein. Vor allem soll der Gläubiger die Forderung einer bestimmten Kategorie einordnen. Dazu trägt er Darlegungs- und Beweislast. Die Forderung soll von dem Gläubiger nachgewiesen werden. Die Forderung soll eine Begründung enthalten.