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Im Prinzip steht jedem Gesellschafter einer polnischen GmbH-Gesellschaft (spolka z o.o.) das Recht zur Kontrolle der Gesellschaft zu.
Dieses Recht ergibt sich aus dem Art. 212 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften (ferner als HGG genannt). Danach haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Die Geschäftsführer sind auch verpflichtet, dem Gesellschafter Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu gewähren. Der Gesellschafter ist berechtigt eine Bilanz zum eigenen Gebrauch erstellen und Aufklärung von Geschäftsführung zu verlangen.
Das Auskunftsrecht kann jederzeit geltend gemacht werden. Es muss nicht eine Gesellschafterversammlung abgewartet werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein besonderer Anlass für den Informationsbedarf besteht.
Das Informationsrecht gewinnt an Bedeutung, wenn einem Gesellschafter keine Informationen mehr über die Angelegenheiten der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden oder die finanzielle Lage der Gesellschaft unbekannt ist. Falls zu einer solchen Situation kommt, ist meistens die Geschäftsführung daran nicht mehr interessiert, dem Gesellschafter die Informationen freiwillig zu erteilen. Die Geschäftsführung behauptet oft, dass die Ausübung eines Informationsrechts von dem Gesellschafter missbraucht wird.
Im Falle der Verweigerung des Informationsrechts kann der Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschafterversammlung die Entscheidung darüber trifft (so nach Art. 212 § 3 S. 1 HGG). Wird das Informationsrecht auch durch den Beschluss der Gesellschaftern verweigert, so kann der Gesellschafter gegen die Gesellschaft ein besonderes Informationserzwingungsverfahren betreiben. Der Gesellschafter darf nämlich beim polnischen Registergericht (entspricht deutschem Handelsregister) einen Antrag stellen, die Gesellschaft zur Erteilung von Aufklärungen oder zur Ermöglichung der Einsicht in Unterlagen und Bücher der Gesellschaft (so Art. 212 § 4 S. 1 HGG). Bei der Antragstellung sind die im Art. 212 § 3 S. 1 und § 4 S. 2 festgesetzte Fristen zu berücksichtigen.
Weiterlesen: INFORMATIONSRECHTE IN EINER POLNISCHEN GMBH - POLNISCHES GESELLSCHAFTSRECHT
Einführung
In meiner Anwaltspraxis kommt oft die Frage der Haftung gegenüber der polnischen Sozialversicherungsanstalt vor. Die polnische Sozialversicherungsanstalt heißt ZUS. Man kann zwei Fallgruppen der Probleme mit ZUS unterscheiden. Es gibt bestimmt auch viele anderen Probleme. Diese zwei Fallgruppen kommen jedoch oft vor.
Entsendung der Arbeitskräfte
Die erste Gruppe betrifft die Entsendung der polnischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Es geschieht sich nach dem folgenden Muster. Zuerst gründet man eine Gesellschaft in Polen. Diese Gesellschaft entsendet dann vollständig die polnischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Nur zwei drei Büroangestellte arbeiten in Polen. Man muss darauf achten, dass laut gesetzlichen Anforderungen eine gewisse prozentuale Geschäftstätigkeit in Polen betreiben werden muss, wenn man die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden will. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entsendung nicht berücksichtigt werden, dann muss man mit einem Kontrollverfahren durch ZUS und im Ergebnis mit der Anfechtung der Zahlung von Sozialbeiträgen in Polen rechnen. Die polnische Sozialversicherungsanstalt setzt darüber die zuständigen Behörden in Deutschland in Kenntnis, dass Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt werden sollten. In einem solchen Fall eröffnet sich die Frage der Haftung in Deutschland. Diese Thematik ist sehr umfassend und in diesem Beitrag werde ich mich mit diesem Thema nicht beschäftigen.
Gesellschafter darf laut dem polnischen GmbH-Recht die auf einer Gesellschafterversammlung getroffen Gesellschafterbeschlüsse anfechten. Die Voraussetzungen der Anfechtung der Beschlüsse sind jedoch in Polen streng. Die Möglichkeit der Anfechtung dient dem Schutz der Interessen der Gesellschaft und dem Schutz der Interessen der bestimmten Kategorie der berechtigten Personen, die zur Anfechtung der Beschlüsse berechtigt sind. Die Anfechtung dient auch der Beseitigung der mangelhaften Beschlüsse.
Polnisches GmbH-Recht sieht zwei Arten der Beschlussanfechtungsklagen voraus:
a) Klage auf Aufhebung des Beschlusses
Ein Gesellschafterbeschluss, der mit dem Gesellschaftsvertrag oder mit den guten Sitten unvereinbart ist und gegen die Gesellschaftsinteresse verstoßt oder einem Gesellschafter schädigen sollte, darf im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten Klage auf Aufhebung des Beschlusses angefochten werden (Art. 249 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften).
Zur Erhebung der Klage auf Aufhebung des Beschlusses sind in Polen berechtigt:
▪ Vorstand, Aufsichtsrat, Revisionskommission und die einzelnen Mitglieder dieser Organe,
▪ Gesellschafter, der gegen den Beschluss gestimmt hat und nach der Beschlussfassung seinen Wiederspruch zu Protokoll erhoben hat,
▪ Gesellschafter, dem die Teilnahme an der Gesellschaftsversammlung ohne wichtigen Grund verweigert wurde,
▪ Gesellschafter, der an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, aber nur in dem Fall einer fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung oder im Fall der Beschlussfassung außer Tagesordnung,
bei schriftlicher Beschlussfassung, Gesellschafter, dessen Stimme unbeachtet geblieben ist, oder der mit der schriftlichen Abstimmung nicht einverstanden war oder gegen den Beschluss gestimmt und nach Erhalt der Auskunft über Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen den Widerspruch hat.
Weiterlesen: ANFECHTUNG DER BESCHLÜSSE IN POLEN – POLNISCHES GESELLSCHAFTSRECHT
In diesem Beitrag möchte ich meine Erfahrungen über der Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl in Polen darstellen.
Seit einigen Jahren gilt die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Die obige Verordnung hat den Europäischen Zahlungsbefehl eingeführt.
Laut Art. 19 EuMVVO wird der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Aus meiner Erfahrung ergibt sich, dass die Zwangsvollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl sehr gut vorbereitet sein sollte, damit man schnell ans Ziel kommt. Nur wenn man sich damit ständig beruflich beschäftigt, ist man im Stande mögliche Fälle vorauszusehen. Ansonsten könnte man von den Gerichtsvollziehern oft unangenehm überrascht werden. Meine Zwangsvollstreckungsaufträge sehen oft wie umfassend begründete Klage aus.
Ein erstes Problem sind die polnischen Buchstaben. In Polen verwendet man u.a. die Buchstaben: ś, ć, ń, ó, ź, ż. Hat man einen Schuldner in Polen, der z. B. Jan Kamiński heiβt, und will man einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland stellen, muss man der Schuldner ordentlich als Jan Kamiński in dem Antrag bezeichnen. Die Verwendung der polnischen Buchstaben ist notwendig, auch wenn man keine polnische Tastatur hat. Hat man trotzdem den polnischen Schuldner als Jan Kaminski bezeichnet, wird die Vollstreckung in Polen abgesagt, da die Identität des Schuldners fehlt, auch wenn alle anderen Angaben, wie z.B. Anschrift des Schuldners, ordentlich angegeben sind und eigentlich kein Zweifel besteht, dass es dieselbe Person ist. Dadurch verliert man viele Monate, um den Europäischen Zahlungsbefehl entsprechend zu korrigieren. Es ist bestimmt besser, sich über eine korrekte Bezeichnung des Schuldners schon am Anfang zu kümmern.
Weiterlesen: Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl in Polen