Das polnische Recht sieht die Möglichkeit eines vertraglichen Vorbehalts vor, wonach der Ersatz von Schäden, die sich aus der Nichterfüllung oder der unsachgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung ergeben, durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt. Eine solche Zahlung wird oft als Vertragsstrafe / Konventionalstrafe bezeichnet. Die Vertragsstrafe ist nach der Entscheidung des polnischen Obersten Gerichtshofs (II CSK 63/11) eine pauschale Entschädigung.

Es ist auch zulässig, eine Konventionalstrafe für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag zu vereinbaren.
In der Regel wird die Vertragsstrafe als Prozentsatz der vereinbarten Vergütung zurückgestellt. Es ist auch möglich, sie pauschal zu definieren.

Eine Vertragsstrafe ersetzt nicht immer den Schadenersatz. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sowohl gesetzliche Sonderbestimmungen als auch Vereinbarungen der Parteien können dieses Verhältnis unterschiedlich gestalten.

Die Zahl der Geschäftsführer einer polnischen GmbH hängt oft von der Große der Gesellschaft ab. In großen Gesellschaften besteht in der Regel eine Ressortaufteilung. In einem solchen Fall sind die Geschäftsführen für verschiedene Gebiete der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich. Die Bezeichnung solcher Geschäftsführern entspricht dem Aufgabenkreis. So haben wir beispielweise Marketingdirektor, Finanz- und Verwaltungsmanager oder geschäftsführender Direktor.

Die Aufgabenverteilung dient der Erleichterung der Aufgabenerfüllung. Durch die Aufgabenverteilung verändern sich Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten für den jeweiligen Geschäftsführer in seinem Bereich. Es gibt jedoch auch die Aufgaben, die nicht in Geschäftsbereiche aufgeteilt werden können und bei denen alle Geschäftsführer weiterhin gemeinsam haften. Dies bringt gewisse Risiken für Geschäftsführern mit sich.

Man könnte sich vorstellen, dass ein Marketingdirektor die Finanzen der Gesellschaft nicht kontrollieren will. Dies soll seines Erachtens ein Finanzdirektor machen. Aus der Perspektive des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften hat jeder Geschäftsführer das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anders bestimmt (sehe Art. 208 § 1 und 2 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften). Der Geschäftsführer sollte sich versichern, für welche Aufgaben er persönlich haftet.

Die ausländischen Investoren stehen oft vor dem Dilemma, ob sie außer reine Übernahme der Geschäftsanteile an einer polnischen GmbH-Gesellschaft sich auch als Geschäftsführer unmittelbar engagieren sollten. Sie weigern sich oft eine direkte Haftung zu übernehmen. Was anders ist, in Deutschland als Geschäftsführer tätig zu sein, wo man das Recht und die Sprache kennt, wo man auch das etwaige Risiko abschätzen oder erkennen kann.

In Polen ist die Situation ganz anders. Die polnische Sprache stellt für einen deutschen Geschäftsführer ein erstes Hindernis dar. Darunter verstehen wir nicht nur die Kommunikation mit den polnischen Mitarbeitern aber vor allem den Umlauf von Unterlagen mit den polnischen Behörden (polnisches Finanzamt, polnisches Handelsregister), Geschäftspartnern und mit der eigenen Buchhaltung. Einem deutschen Geschäftsführer wird bestimmt schwer die polnischen Unterlagen zu verstehen und z.B. zu entscheiden, ob die Korrespondenz vom polnischen Finanzamt von der Bedeutung ist oder nicht, ob es sich um einen unwesentlichen Beschluss einer polnischen Verwaltungsbehörde handelt oder der Geschäftsführer irgendwelche Maßnahmen unternehmen soll, um die etwaige Nachteile zu vermeiden. Die Übersetzung aller Unterlagen auf Deutsch ist teuer und mit der Zeit verbunden. Es ist auch manchmal unpraktisch. Ein gewisses Vertrauen ist notwendig.

Ein ernstes Problem ist das polnische Recht. Es gibt schon wesentliche Unterschiede zwischen polnischem und deutschem Recht. Dazu kommt noch das polnische Steuerrecht, das sehr umfassend und kompliziert ist und der ständigen Änderungen unterliegt.

Für die deutschen Investoren in Polen, die vor allem in Deutschland wirtschaftlich aktiv sind und Polen als neues Expansionsgebiet sehen, bittet sich die Möglichkeit die Geschäftsführung einem erfahrenen Manger zu übergeben, der den polnischen Markt gut kennt. Ein deutscher Gesellschafter kann zuerst nur die Geschäftsanteile an einer polnischen Gesellschaft übernehmen. Laut Art. 201 § 3 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000 können die Geschäftsführern auch außerhalb des Gesellschafterkreises stammen.

In dem polnischen Bauprozess spielen Sachverständige-Gutachten eine wichtige Rolle. Die Vorbereitung einer Klage in einem Bauprozess bedarf meistens die Einholung eines Privatgutachtens, um den Anspruch entsprechend gut zu begründen. Das Gutachten des privaten Sachverständigen ersetzt jedoch die Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des Hauptverfahrens nicht. Ein Verzicht auf Beweis der Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen führt oft zu einer bitteren Niederlage.

Die Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens hat allerdings in jedem Fall den Vorteil, dass ein Privatgutachten für den gerichtlichen Sachverständige einen Bezugspunkt darstellt. Wenn dazu der Sachverständige sachkundig ist und über Autorität verfügt und sein Gutachten umfassend sowie überzeugend ist, können seine Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen als Eigene übernehmen werden. Aus unsere Erfahrung ergibt sich, dass das Sachverständige-Gutachten über Ergebnis des Gerichtsverfahrens entscheidet. Aus diesem Grund sollte dieser Beweis nicht unterschätzt werden.

Vor kurzem hat sich das polnischen Hauptgericht (entspricht dem deutschen BGH) mit einem folgenden Fall beschäftigt. Ein polnischer Bauherr hat einen polnischen Generalunternehmer wegen Baumängel verklagt. Zwecks Begründung des Schadenersatzanspruchs hat er ein Privatgutachten eingeholt. Das Gericht erster Instanz hat das Privatgutachten anerkannt und der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat jedoch die Beweiskraft eines Privatgutachtens in dem Berufungsverfahren angefochten. Was unseres Erachtens nach zu erwarten war. Das Berufungsgericht hat die Klage als nicht nachgewiesen abgewiesen. Es stellte sich zusätzlich heraus, dass der private Sachverständige eine Augenscheinseinnahme des Bauwerks nicht durchgeführt hat.