Wie in der modernen Weltwirtschaft werden in Polen viele Start-ups gegründet. Dies bedeutet, dass gesetzliche Regelungen gefunden werden müssen, um das Funktionieren solcher Unternehmen zu verbessern. Es ist zu beachten, dass die Tätigkeit von Start-ups oft mit einer innovativen Idee beginnt. Das Kapital kommt erst mit der Zeit. Das polnische Recht versucht derzeit, mit der Einführung einer neuen Gesellschaftsform, auf die Tätigkeiten von Start-ups zu reagieren. Die Vorschriften für eine einfache Aktiengesellschaft treten am 1. März 2020 in Kraft. Das neue Gesetz soll zur Entwicklung von Start-ups in Polen beitragen und die Gründung eines Unternehmens sowie die Kapitalbeschaffung für die Geschäftsentwicklung erleichtern.

Im Rahmen der neuen einfachen Gesellschaften sollen die Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit den Vorteilen einer klassischen Aktiengesellschaft verbunden werden. Darüber hinaus werden davon auch Lösungen umfasst sein, die bisher in keiner Gesellschaftsform existieren.

Einer der Hauptvorteile einer einfachen Aktiengesellschaft ist die einfache Veräußerung der Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe neuer Aktien.

Die Aktien einer einfachen Aktiengesellschaft können durch Willenserklärungen verkauft und belastet werden, die auf elektronischem Wege erfasst und übertragen werden, ohne dass eine Aktienurkunde ausgestellt werden muss.

In Polen wird eine wesentliche Änderung des Handelsgesetzbuches in Kraft treten. Diese Änderung ist besonders wichtig für ausländische Unternehmer, die in Polen eine Geschäftstätigkeit ausüben, insbesondere im Rahmen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Derzeit gemäß § 234 des polnischen Handelsgesetzbuches können die Gesellschafterversammlungen nur in Polen abgehalten werden. Gemäß Art. 234 Abs. 1 des polnischen Handelsgesetzbuches finden die Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft statt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen anderen Ort innerhalb der Grenzen der Republik Polen bestimmt. Gemäß Art. 234 Abs. 2 kann wiederum eine Gesellschafterversammlung auch an einem anderen Ort auf dem Gebiet der Republik Polen abgehalten werden, sofern alle Gesellschafter hierzu schriftlich zustimmen.

Nach dem neuen Gesetz kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung auf elektronischem Wege möglich ist. Dazu werden insbesondere die Echtzeitübertragung der Gesellschafterversammlung (Tele-Versammlung) und die gegenseitige Kommunikation in Echtzeit (Telekonferenz) gehören. Die Gesellschafter bekommen die Möglichkeit an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, ohne dafür vor Ort sein zu müssen. Somit können sie an einer Telekonferenz oder Tele-Versammlung von jedem Ort aus teilnehmen, der Zugang zu der benötigten elektronischen Kommunikation bereitstellt.

Heutzutage werden immer mehr Käufe über das Internet getätigt. Es ist eine schnelle und meist unkomplizierte Variante, um an Waren auch aus dem Ausland zu gelangen. Allerdings muss man bei solchen Kaufvertragsabschlüssen übers Internet Vorsicht walten lassen. Unserer Erfahrung gemäß kommt es immer häufiger zu Betrugsfällen bei Käufen übers Internet. Daher sollten Sie ein paar Vorsichtsmaßnahmen treffen, bevor Sie sich auf einen online abgeschlossenen Kaufvertrag einlassen und sowohl Ihre persönlichen Daten und Ihr Geld in die Hände eines eventuell nicht existenten Unternehmens geben. Somit schützen Sie sich selbst vor schwerwiegenden Folgen.

Zuerst sollten Sie immer die angegebenen Kontaktdaten des Unternehmens überprüfen, um sicher zu gehen, dass dieses wirklich existent ist. Aber Achtung, denn oftmals kommt es vor, dass Sie tatsächlich eine Internetseite des Unternehmens finden. Das muss jedoch nicht heißen, dass Sie auch mit diesem Unternehmen in Verbindung stehen. Betrüger geben sich meist als ein tatsächlich existentes Unternehmen aus und tätigen nur kleine Änderungen der Kontaktdaten. Daher sollten Sie immer alle Kontaktdaten abgleichen. Vom Namen des Unternehmens, über die Adresse bis hin zur Telefonnummer und Emailadresse. Falls diese Daten alle übereinstimmen, sollten Sie trotzdem noch weitere Kontrollschritte vornehmen. Eine Möglichkeit ist es im polnischen Handels- und im Gewerberegister nachzuschauen, ob das Unternehmen dort eingetragen ist und welche Kontaktdaten sich aus diesem Register ergeben. Zudem ist es wichtig, die Website gründlich zu prüfen. Zeichen für eine seriöse Internetseite sind die Angabe eines Impressums und einer Steuernummer. Auch diese Angaben sollten sie nochmals abgleichen und überprüfen. Wenn Sie nach diesen Sicherheitsvorkehrungen immer noch unsicher sind, ob Sie den Kaufvertrag mit diesem Vertragspartner übers Internet abschließen sollten, kontaktieren Sie einen Anwalt in Polen. Dieser wird Ihnen gerne zur Seite stehen und die Seriosität des Unternehmens überprüfen.

Im Prinzip steht jedem Gesellschafter einer polnischen GmbH-Gesellschaft (spolka z o.o.) das Recht zur Kontrolle der Gesellschaft zu.

Dieses Recht ergibt sich aus dem Art. 212 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften (ferner als HGG genannt). Danach haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Die Geschäftsführer sind auch verpflichtet, dem Gesellschafter Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu gewähren. Der Gesellschafter ist berechtigt eine Bilanz zum eigenen Gebrauch erstellen und Aufklärung von Geschäftsführung zu verlangen.

Das Auskunftsrecht kann jederzeit geltend gemacht werden. Es muss nicht eine Gesellschafterversammlung abgewartet werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein besonderer Anlass für den Informationsbedarf besteht.

Das Informationsrecht gewinnt an Bedeutung, wenn einem Gesellschafter keine Informationen mehr über die Angelegenheiten der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden oder die finanzielle Lage der Gesellschaft unbekannt ist. Falls zu einer solchen Situation kommt, ist meistens die Geschäftsführung daran nicht mehr interessiert, dem Gesellschafter die Informationen freiwillig zu erteilen. Die Geschäftsführung behauptet oft, dass die Ausübung eines Informationsrechts von dem Gesellschafter missbraucht wird.

Im Falle der Verweigerung des Informationsrechts kann der Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschafterversammlung die Entscheidung darüber trifft (so nach Art. 212 § 3 S. 1 HGG). Wird das Informationsrecht auch durch den Beschluss der Gesellschaftern verweigert, so kann der Gesellschafter gegen die Gesellschaft ein besonderes Informationserzwingungsverfahren betreiben. Der Gesellschafter darf nämlich beim polnischen Registergericht (entspricht deutschem Handelsregister) einen Antrag stellen, die Gesellschaft zur Erteilung von Aufklärungen oder zur Ermöglichung der Einsicht in Unterlagen und Bücher der Gesellschaft (so Art. 212 § 4 S. 1 HGG). Bei der Antragstellung sind die im Art. 212 § 3 S. 1 und § 4 S. 2 festgesetzte Fristen zu berücksichtigen.