Die ausländischen Investoren stehen oft vor dem Dilemma, ob sie außer reine Übernahme der Geschäftsanteile an einer polnischen GmbH-Gesellschaft sich auch als Geschäftsführer unmittelbar engagieren sollten. Sie weigern sich oft eine direkte Haftung zu übernehmen. Was anders ist, in Deutschland als Geschäftsführer tätig zu sein, wo man das Recht und die Sprache kennt, wo man auch das etwaige Risiko abschätzen oder erkennen kann.

In Polen ist die Situation ganz anders. Die polnische Sprache stellt für einen deutschen Geschäftsführer ein erstes Hindernis dar. Darunter verstehen wir nicht nur die Kommunikation mit den polnischen Mitarbeitern aber vor allem den Umlauf von Unterlagen mit den polnischen Behörden (polnisches Finanzamt, polnisches Handelsregister), Geschäftspartnern und mit der eigenen Buchhaltung. Einem deutschen Geschäftsführer wird bestimmt schwer die polnischen Unterlagen zu verstehen und z.B. zu entscheiden, ob die Korrespondenz vom polnischen Finanzamt von der Bedeutung ist oder nicht, ob es sich um einen unwesentlichen Beschluss einer polnischen Verwaltungsbehörde handelt oder der Geschäftsführer irgendwelche Maßnahmen unternehmen soll, um die etwaige Nachteile zu vermeiden. Die Übersetzung aller Unterlagen auf Deutsch ist teuer und mit der Zeit verbunden. Es ist auch manchmal unpraktisch. Ein gewisses Vertrauen ist notwendig.

Ein ernstes Problem ist das polnische Recht. Es gibt schon wesentliche Unterschiede zwischen polnischem und deutschem Recht. Dazu kommt noch das polnische Steuerrecht, das sehr umfassend und kompliziert ist und der ständigen Änderungen unterliegt.

Für die deutschen Investoren in Polen, die vor allem in Deutschland wirtschaftlich aktiv sind und Polen als neues Expansionsgebiet sehen, bittet sich die Möglichkeit die Geschäftsführung einem erfahrenen Manger zu übergeben, der den polnischen Markt gut kennt. Ein deutscher Gesellschafter kann zuerst nur die Geschäftsanteile an einer polnischen Gesellschaft übernehmen. Laut Art. 201 § 3 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000 können die Geschäftsführern auch außerhalb des Gesellschafterkreises stammen.

Eine solche Lösung begrenzt die Haftung, die mit der Stellung als Geschäftsführer verbunden ist. Man kann jedoch dadurch die Kontrolle über Gesellschaft verlieren. Ein solcher externen Geschäftsführer kann die für die Gesellschaft ungünstigen Geschäfte eingehen und der Gesellschaft einen Schaden zufügen. Kontrollverlust kann vorübergehend sein, wenn man ein Mehrheitsgesellschafter ist und einen solchen Geschäftsführer sofort abberufen kann. Die Situation wird viel mehr komplizierter, wenn man kein Mehrheitsgesellschafter ist. Der Umfang der Gesellschafterrechte ist nach polnischem Recht begrenzt.

Zwecks Risikobegrenzung eines Kotrollverlusts sowie Schadensbegrenzung sollte man einen polnischen Gesellschaftsrechtler schon in der Gründungsphase einschalten. Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, die Interesse des Mandanten wahrzunehmen. In Polen anders als in Deutschland sind viele Tätigkeiten in der Gründungsphase von einem Rechtsanwalt übernommen. Ein polnischer Notar beurkundet im Prinzip nur ein Gesellschaftsvertrag. Der Entwurf eines polnischen Gesellschaftsvertrages bearbeitet schon ein Rechtsanwalt. Dies betrifft auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins polnischen Handelsregister. Kein großes Risiko besteht im Falle einer Ein-Personen-GmbH. Etwas anders ist, wenn mehrere Gesellschafter eine GmbH-Gesellschaft in Polen gründen wollen. Die Interesse der Gesellschafter können widersprüchlich sein. In der Gründungsphase besteht eine gewisse Verhandlungsbereitschaft zwischen den Gesellschaftern. Diese sollte entsprechend ausgenutzt werden, um eigene Interesse abzusichern. Später oder falls zu einer Auseinandersetzung kommt, ist eine günstige Änderung des Gesellschaftervertrages eher unmöglich.

Da wir uns in diesem Beitrag mit der Frage eines externen Geschäftsführers befassen, begrenzen wir uns nur zu den beispielweisen Hinweise, wie man die Geschäftsführung in der Gesellschaft gestalten kann. Der Gesellschaftsvertrag kann für Geschäftsführern bestimmte Anforderungen voraussehen, z.B. hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung, Älter, Wettbewerbstätigkeit oder Straflosigkeit. Ein Vorbehalt, dass ein Gesellschafter ein Geschäftsführer ausschließlich sein kann, sei auch möglich (so R. Pabis in. J. Bieniak und andere, Gesetz über Handelsgesellschaften. Kommentar, Warschau 2011, C.H.Beck, S. 751). Es gibt eine Reihe der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Es ist auch zu beachten, dass sich bestimmte Anforderungen aus Gesetz über Handelsgesellschaften ergeben. Laut Art. 18 § 1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften darf ein Geschäftsführer nur eine voll geschäftsfähige natürliche Person sein. Nach Art. 18 § 2 darf ein Geschäftsführer nicht sein, wer rechtskräftig wegen der in den Kapiteln XXXIII-XXXVII des Strafgesetzbuches sowie in Art. 585, 587, 590 und 591 des Gesetzes über Handelsgesellschaften genannten Straftaten verurteilt wurde.

Der obigen Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Der Autor haften nicht für die Vollständigkeit des Themas sowie dessen Aktualität. Die gesellschaftsrechtliche Fälle sind von ihrer Natur her sehr kompliziert und bedürfen eine sachkundige Rechtsberatung.

Szczecin, Poznan, Berlin, den 08.05.2018

Pawel Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)