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Die Scheidung einer Ehe von aus verschiedenen Ländern stammenden Ehegatten, die auch während ihrer Ehe in verschiedenen Ländern gewohnt haben, kann rechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts für das Verfahren.
Im polnischen Recht ist dies in Artikel 54 des Internationalen Privatrechts geregelt. Demnach unterliegt die Auflösung einer Ehe dem Gewohnheitsrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe. In Ermangelung eines gemeinsamen Eherechts der Ehegatten ist das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird das Recht des Staates angewandt, in dem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, insofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich nach diesen Bestimmungen (Artikel 54 Absatz 1 und 2) nicht bestimmen welches Recht anzuwenden ist, gilt für die Auflösung der Ehe das polnische Recht.
Nach der oben genannten Regelung ist folgendes zu prüfen:
Das oben erwähnte Gesetz bezieht sich auf Scheidungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten des geltenden Internationalen Privatrechts, d.h. nach dem 16. Mai 2011, stattfinden. Zuvor war das gleichnamige Gesetz vom 12. November 1965 in Kraft. (Artikel 18).
Eine verletzte Person ist jemand, die Opfer einer Straftat wurde. Sehr oft erleidet man infolge einer Straftat nicht nur körperliche und seelische Schmerzen, sondern hat auch messbare und schwerwiegende finanzielle Folgen.
Wenn sich beispielsweise ein Opfer nach einer Schlägerei einer Rehabilitations- und Behandlungsmaßnahme unterzieht, hat es gegen den Täter Anspruch sowohl auf ein angemessenes Schmerzensgeld z.B. für Stress, Depression, Angst als auch auf Schadensersatz für die Behandlungskosten (Medikamente, Verbände, Krücken usw.).
Das polnische Strafverfahren bietet die Möglichkeit, solche Ansprüche geltend zu machen. Dies ist im Artikel 46 des polnischen Strafgesetzbuches vorgesehen. Demnach kann das Gericht bei der Verurteilung und auf Antrag des Geschädigten die Pflicht, den durch die Straftat angerichteten Schaden ganz oder teilweise wiedergutzumachen, anordnen. Dies ist mit dem deutschen Adhäsionsverfahren vergleichbar.
Dies bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen entscheiden kann, ob der Täter verpflichtet ist, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu zahlen. Wenn der Geschädigte jedoch einen Antrag nach Artikel 46 des polnischen Strafgesetzbuches stellt, muss das Gericht obligatorisch über Schmerzensgeld oder Schadensersatz entscheiden. Die geschädigte Partei kann einen solchen Antrag stellen, bis das Gerichtsverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossen ist. Später ist dies im Strafverfahren nicht mehr möglich.
Glücklicherweise hat die geschädigte Partei danach noch die Möglichkeit ihre Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen.
Nach Artikel 415 § 2 der polnischen Strafprozessordnung kann die verletzte Person weitere Ansprüche im Zivilverfahren geltend machen, insofern die im Strafverfahren festgesetzte Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Bußgeld nicht den gesamten Schaden begleicht oder den erlittenen Schmerzen nicht in vollem Umfang gerecht wird.
Ein Zivilverfahren ist auch geeignet, um die Ansprüche einer verletzten Person zu verfolgen, die in einem Strafverfahren keinen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch zugesprochen bekommen hat, weil sie beispielsweise keinen Antrag gestellt und das Gericht nicht von Amts wegen entschieden hat.
Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der geltenden polnischen Gesetze kann viele Rechtsformen annehmen. Die Beliebtesten davon sind in Polen:
▪ Individuelle Gewerbe
▪ Gesellschaft bürgerlichen Rechts
▪ Personenhandelsgesellschaften, d.h.:
▪ Kapitalhandelsgesellschaften, d.h:
Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Veruntreuung in Bezug auf Personen- und Kapitalhandelsgesellschaften durch die Gesellschafter und andere vertretungsberechtigte Personen in Polen.
▪ Firmengeld oder Gesellschaftergeld?
Es kommt häufig vor, insbesondere bei Personengesellschaften, dass im Bewusstsein der Unternehmer (Gesellschafter) die Grenze zwischen dem, was ihr Privateigentum ist, und dem, was das Eigentum des Unternehmens ist, verwischt wird. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass das Unternehmen mit dem Zeitpunkt seiner Gründung zu einer eigenständigen juristischen Person wird, die über bestimmte Vermögenswerte verfügt. Zum Zeitpunkt der Leistung von Einzahlungen (Aufnahme von Aktien oder Anteilen) durch die Gesellschafter sind diese bereits Eigentum der Gesellschaft selbst. In der Regel haben Gesellschafter nur bestimmte finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft, z.B. auf Gewinnausschüttung oder Dividendenzahlung.
Bei den Geschäftsführungsmitgliedern stellt sich die Situation etwas anders dar. Sie können Ansprüche gegen das Unternehmen haben, z.B. auf Zahlung von Vergütungen oder zur Deckung von Ausgaben für die Unternehmensvertretung. Daher ist es gerechtfertigt und nicht illegal, für diesen speziellen Zweck Geld von dem Unternehmen zu nehmen.
In jedem Fall ist es jedoch eine Straftat, wenn sie (sowohl Partner als auch Geschäftsführer) ohne rechtliche Grundlage Geld vom Konto oder der Kasse des Unternehmens nehmen.
In welchem Land sollte die Nachfolge des Verstorbenen geregelt werden?
▪ Einführung
Auf europäischer Ebene enthält die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 Regelungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie über die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: Verordnung).
Gemäß Artikel 4 der Verordnung gilt der Grundsatz, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Entscheidung über den gesamten Nachlass zuständig sind. Der Erblasser kann diese Regel ändern, indem er das auf seinen Nachlass anwendbare Recht (z.B. in seinem Testament) bestimmt. Andernfalls, wenn kein Recht gewählt wurde (d.h. keine sogenannte Verwahrungsvereinbarung geschlossen wurde) und der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Mitgliedstaat hatte, handelt es sich um die sogenannte subsidiäre Zuständigkeit nach Artikel 10 der Verordnung. Es sieht vor, dass die Gerichte folgender Länder auch für die Regelung sämtlicher Erbfälle des Erblassers zuständig sein können:
- deren Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß,
- in dem der Verstorbene bis zu 5 Jahre vor seinem Tod gewohnt hat,
- in dem sich das Vermögen des Verstorbenen befindet
▪ letzter Wohnort des Verstorbenen
Das Wichtigste ist jedoch nach der zitierten EU-Verordnung, den letzten Wohnort des Verstorbenen richtig zu bestimmen. Dieser ist nicht immer eindeutig feststellbar. In der Regel wird der Wohnort mit dem sogenannten Existenzzentrum identifiziert. Um ihn zu bestimmen, ist es notwendig, die letzten Jahre vor dem Tod des Verstorbenen zu analysieren: wo er sich aufgehalten hat und zu welchem Zweck. Doch selbst dann kann es noch schwierig sein, einen Wohnort definitiv anzugeben. Beispielsweise ist dies schwierig bei Prominenten oder älteren Menschen, die einen Teil des Jahres (kälter) in einem wärmeren Land und einen anderen Teil (wärmer) in ihrem Heimatland (Mallorca-Rentner) verbringen. In Bezug auf diese Personen wird der gewöhnliche Aufenthalt auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates oder der Belegenheit aller oder eines Großteils der Vermögenswerte in dem betreffenden Staat bestimmt, ausschlaggebend, sofern die betreffenden Personen (auch) eine gewisse (erhebliche) Zeit dort verbringen. (K. Weitz, 2.2. Allgemeine Gerichtsbarkeit und subsidiäre Gerichtsbarkeit [in:] Neues Europäisches Erbrecht, Hrsg. M. Pazdan, J. Górecki, Warschau 2015).
Die oben beschriebene Regelung gilt für Erbschaften von Personen, die seit dem 17. August 2015 verstorben sind.