Die Zahl der Geschäftsführer einer polnischen GmbH hängt oft von der Große der Gesellschaft ab. In großen Gesellschaften besteht in der Regel eine Ressortaufteilung. In einem solchen Fall sind die Geschäftsführen für verschiedene Gebiete der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich. Die Bezeichnung solcher Geschäftsführern entspricht dem Aufgabenkreis. So haben wir beispielweise Marketingdirektor, Finanz- und Verwaltungsmanager oder geschäftsführender Direktor.
Die Aufgabenverteilung dient der Erleichterung der Aufgabenerfüllung. Durch die Aufgabenverteilung verändern sich Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten für den jeweiligen Geschäftsführer in seinem Bereich. Es gibt jedoch auch die Aufgaben, die nicht in Geschäftsbereiche aufgeteilt werden können und bei denen alle Geschäftsführer weiterhin gemeinsam haften. Dies bringt gewisse Risiken für Geschäftsführern mit sich.
Man könnte sich vorstellen, dass ein Marketingdirektor die Finanzen der Gesellschaft nicht kontrollieren will. Dies soll seines Erachtens ein Finanzdirektor machen. Aus der Perspektive des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften hat jeder Geschäftsführer das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anders bestimmt (sehe Art. 208 § 1 und 2 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften). Der Geschäftsführer sollte sich versichern, für welche Aufgaben er persönlich haftet.
Eine innere Aufteilung der Leitung in Ressorts befreit der Geschäftsführer von der Haftung für Steuerschulden in Polen nicht, auch wenn der Geschäftsführer für Finanzen der Gesellschaft laut Aufgabenverteilung nicht verantwortlich war. Dies ergibt sich aus der neue Entscheidung des obersten polnischen Verwaltungsgerichts (Naczelny Sad Administracyjny) entspricht dem deutschen Bundesfinanzhof) vom 19. Januar 2018, Az. II FSK 38/16. Das Gericht war der Meinung, dass sich der Geschäftsführer aufgrund einer inneren Aufgabenverteilung von der Haftung für Steuerschulden nicht befreien könnte. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass sich ein Geschäftsführer auf laufendem über alle Angelegenheiten informieren lassen sollte, in dem auch über finanzielle Angelegenheiten der polnischen Gesellschaft. Man darf nicht vergessen, dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH-Gesellschaft einen Anspruch auf Unterrichtung über alle Angelegenheiten der GmbH hat.
Berlin, Poznan, Szczecin, den 09.05.2018
Pawel Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)