Das polnische Recht sieht die Möglichkeit eines vertraglichen Vorbehalts vor, wonach der Ersatz von Schäden, die sich aus der Nichterfüllung oder der unsachgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung ergeben, durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt. Eine solche Zahlung wird oft als Vertragsstrafe / Konventionalstrafe bezeichnet. Die Vertragsstrafe ist nach der Entscheidung des polnischen Obersten Gerichtshofs (II CSK 63/11) eine pauschale Entschädigung.

Es ist auch zulässig, eine Konventionalstrafe für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag zu vereinbaren.
In der Regel wird die Vertragsstrafe als Prozentsatz der vereinbarten Vergütung zurückgestellt. Es ist auch möglich, sie pauschal zu definieren.

Eine Vertragsstrafe ersetzt nicht immer den Schadenersatz. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sowohl gesetzliche Sonderbestimmungen als auch Vereinbarungen der Parteien können dieses Verhältnis unterschiedlich gestalten.

In der Praxis gibt es verschiedene Arten einer Vertragsstrafe:

- exklusive Vertragsstrafe, d.h. eine Vertragsstrafe, die in einer bestimmten Höhe vorausgesehen ist, unabhängig von der Höhe des Schadens und ohne die Möglichkeit, eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen;

- kumulative Vertragsstrafe, anhand dieser Vertragsstrafe kann der Gläubiger sowohl vertragliche Entschädigung als auch gesetzlicher Schadenersatz zu verlangen.

- anrechenbare Vertragsstrafe, bei der der Gläubiger eine Vertragsstrafe erhält und das Recht auf eine zusätzliche Entschädigung bis zur Höhe des gesetzlichen Schadensersatzes.

- alternative Vertragsstrafe, die darin besteht, dass der Gläubiger entweder die Zahlung der Vertragsstrafe oder einen gesetzliche Schadensersatz geltend machen kann.

In der Praxis ist es sehr wichtig, dass eine Vertragsstrafe im Vertrag rechtsgemäß vorbehalten ist. Aus unserer Erfahrung ergibt sich, dass eine Vertragsstrafe vor allem bei Bau- und Lieferverträgen, insbesondere beim internationalen Warenverkauf und beim internationalen Transport vorbehalten ist. Im Falle eines fehlerhaften Vorbehalts der Vertragsstrafe, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe unmöglich sein.

Es ist zu beachten, dass in polnischer Rechtsprechung der Beschluss des polnischen Obersten Gerichtshofs vom 6. November 2003, III CZP 61/03 gültig ist, wonach der Vorbehalt einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung oder bei einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung den Schuldner nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet, auch wenn nachgewiesen wird, dass dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist (Beschluss SN III CZP 61/2003).

In einem engen Zusammenhang mit der Frage der Konventionalstrafe steht die Problematik der Herabsetzung der Vertragsstrafe. Insbesondere bei Bauaufträgen, aber nicht nur, gibt es die Situationen, in denen eine fällige Vertragsstrafe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung entspricht oder diese sogar übersteigt. In diesem Fall kann die zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtete Person eine Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 484 § 2 des polnischen BGB. Ist das Schuldverhältnis zu einem beträchtlichen Teil erfüllt worden, so kann der Schuldner eine Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen; das gleiche gilt, wenn die Vertragsstrafe erheblich überhöht ist.

Bitte beachten Sie, dass der Zweck dieses Artikels darin besteht, auf bestimmte Probleme hinzuweisen. Es handelt sich um keine Rechtsberatung. Aufgrund des Wertes von Bauaufträgen und ihrer oft komplexen Natur erfordern solche Fälle eine professionelle Rechtsberatung.

Berlin, Posen, Stettin, den 09.10.2018

Paweł Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)

Radca Prawny / Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)