Beim Kauf oder Verkauf der Geschäftsanteile an einer polnischen GmbH-Gesellschaft sollte man insbesondere auf Folgendes achten.
FORM
Die Veräußerung eines Anteils, eines Teils oder Bruchteils eines Anteils sowie seine Verpfändung bedarf der Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften. (Art. 180 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften – ferner KSH).
Im Falle einer Gesellschaft, deren Vertrag nach einem Mustervertrag abgeschlossen wurde, ist die Veräußerung von Anteilen von einem Gesellschafter auch durch Verwendung eines in einem EDV-System zur Verfügung gestellten Muster möglich. Die Erklärungen des Verkäufers und des Käufers werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Unterschrift versehen. (Art. 180 § 1 KSH).
Praxistipp
Der Abschluss eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrages in einer normalen schriftlichen Form gilt als nichtig und führt zu keiner wirksamen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer polnischen GmbH.
GESCHÄFTSANTEILSÜBERTRAGUNGSVERTRAG
Der Inhalt des Vertrages über den Verkauf von Anteilen einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte die Daten des Verkäufers und des Käufers, die Anzahl und den Nennwert der verkauften Anteile, die Daten der Gesellschaft, deren Anteile verkauft werden sollen, den Verkaufspreis sowie das Datum und die Art und Weise der Zahlung umfassen.
Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten.
AUSSCHLUSS
Die Verfügung über einen Anteil oder eine Aktie, die vor Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister oder vor Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals vorgenommen wurde, ist nichtig. (Art. 16 KSH).
Es betrifft nur ein Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts ist daher möglich. Die Verfügung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister oder nach Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals.
BESCHRÄNKUNGEN
Die Veräußerung eines Anteils, eines Teils oder Bruchteils eines Anteils sowie die Verpfändung des Anteils kann der Gesellschaftsvertrag von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Art und Weise beschränken. (Art. 182 § 1 KSH).
Ist die Veräußerung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig, gelten die §§ 3-5, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anders bestimmt (sehe unten).
Die Genehmigung erteilt die Geschäftsführung schriftlich. Verweigert sie die Genehmigung, kann der Handelsregister bei Vorliegen wichtiger Gründe die Veräußerung zulassen (§ 3).
In dem in § 3 genannten Fall kann die Gesellschaft in einer vom Gericht bestimmten Frist einen anderen Erwerber benennen. Kommt es nicht zu einer Einigung, setzt der Handelsregister auf Antrag eines Gesellschafters oder der Gesellschaft den Erwerbpreis und die Zahlungsfrist fest, bei Bedarf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 4).
Zahlt die von der Gesellschaft benannte Person in der festgesetzten Frist nicht den Erwerbspreis, kann der Gesellschafter frei über seinen Anteil, Teil oder Bruchteil am Anteil verfügen, es sei denn, er hat die ihm angebotene Zahlung nicht angenommen (§ 5).
Abgesehen davon, dass die Veräußerung der Geschäftsanteile an einer polnischen GmbH-Gesellschaft von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird, kann der Gesellschaftsvertrag die bestimmten Personengruppen von dem Erwerb von Anteilen ausschließen, z.B. die bestraften Personen, die wettbewerbsfähige Geschäfte betreiben oder darauf hinweisen, dass nur bestimmte Personengruppen die Geschäftsanteile erwerben dürfen, z.B. mit entsprechender Qualifikation oder Ausbildung. Es können auch zeitliche Beschränkungen eingeführt werden, z.B. ein Veräußerungsverbot von Geschäftsanteilen für eine bestimmte Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft.
Praxisstipp
Ein Gesellschafter, der seine Anteile an einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verkaufen möchte, sollte zuerst den Gesellschaftsvertrag sorgfältig prüfen. Es kommt oft vor, dass der GmbH-Gesellschaftsvertrag die Beschränkungen für die Veräußerung von Anteilen enthält.
Andere Beschränkungen können sich aus dem in dem Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Vorkaufrecht oder Vorzugsrecht ergeben.
Unabhängig davon sollten die ausländischen Erwerber der Geschäftsanteile an den polnischen Gesellschaften auf die gesetzlichen Beschränkungen achten. Dies bedarf immer einer vertieften Prüfung.
BENACHRICHTIGUNG DER GESELLSCHAFT
Über die Übertragung eines Anteils, des Teils oder Bruchteils eines Anteils auf eine andere Person sowie über die Bestellung eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Anteil müssen die Betroffenen die Gesellschaft unter Vorlage eines Nachweises über die Übertragung oder Bestellung des Pfandrechts oder Nießbrauchs benachrichtigen. Die Übertragung eines Anteils, des Teils oder Bruchteils eines Anteils sowie die Bestellung eines Pfand- und Nutzungsrechts ist erst dann gegenüber der Gesellschaft wirksam, wenn die Gesellschaft von einem der Betroffenen unter Nachweis über die Vornahme des Geschäfts benachrichtigt wird. (Art. 187 § 1 KSH).
Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Übertragung der Anteile auf den Käufer für die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt wirksam ist, an dem die Gesellschaft die Mitteilung zusammen mit dem Nachweis des Geschäfts erhält.
HAFTUNG GEGENÜBER DER GESELLSCHAFT
Im Falle der Veräußerung eines Anteils oder eines Teils davon haftet der Erwerber gegenüber der Gesellschaf mit dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der der Gesellschaft zustehenden Leistungen aus dem veräußerten Anteil oder dem veräußerten Teil eines Anteils. Dies gilt auch für die Veräußerung des Bruchteils eines Anteils. (Art. 186 § 1 KSH).
Der Erwerber eines Anteils haftet somit gegenüber der Gesellschaft für nicht erbrachte Leistungen, auch wenn er dessen Bestehen oder deren Größe nicht kannte. Selbstverständlich stehen ihm Ansprüche gegen den Verkäufer aus Rechtsmängeln zu.
Die Parteien können die Haftung für nicht erbrachte Leistungen in Kaufverträgen unterschiedlich regeln. Solche Vereinbarungen sind nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber der GmbH-Gesellschaft wirksam.
Dieser Beitrag umfasst nicht die steuerlichen Rechtsfolgen der Veräußerung der Geschäftsanteile.
Berlin, Posen, Stettin, den 27.01.2020
MAJEWSKI polnische Anwaltskanzlei