NACHFOLGEVERWALTER IN POLEN – WIE KANN EIN UNTERNEHMEN NACH DEM TOD DES EIGENTÜMERS VOR DEM ZUSAMMENBRUCH IN POLEN GESCHÜTZT WERDEN.

Das Betreiben eines polnischen Einzelunternehmens (auf der Grundlage eines Eintrags im CEIDG) ist mit einer sehr hohen zivilrechtlichen Verantwortung des Kaufmanns verbunden. In einem solchen Fall ist eine in der CEIDG registrierte Person für alle Verpflichtungen ihrer Firma mit ihrem gesamten Vermögen verantwortlich. Aufgrund der Tatsache, dass ein solches Unternehmen eng mit der Person des Kaufmanns verbunden ist, kann sich bei dessen Tod über Nacht eine sehr schwierige Situation für Auftragnehmer, Angestellte und seine Familie ergeben. Wie kann man sein Einzelunternehmen für diese Eventualität absichern?

Die Lösung ist im polnisches "Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Nachfolgeverwaltung einer natürlichen Person und andere Einrichtungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge" enthalten. Auf Grundlage dieses Gesetzes kann jeder in der CEIDG eingetragene Unternehmer einen Nachfolgeverwalter ernennen.

Wird sie oder er persönlich vom Unternehmer ernannt, ist das Verfahren sehr einfach: eine schriftliche Erklärung über die Ernennung des Verwalters und die schriftliche Zustimmung der ausgewählten Person zur Ernennung sowie ein Eintrag in der CEIDG (sie ist obligatorisch und konstitutiv) sind erforderlich. Stirbt der Unternehmer hingegen, ohne einen Nachfolgeverwalter zu ernennen, kann der Ehegatte des Verstorbenen oder sein Erbe nach den im Gesetz festgelegten Regeln die Ernennung beim Gericht beantragen. Darüber hinaus kann der Unternehmer bestimmen, dass sein Prokurist nach seinem Tod zum Nachfolgeverwalter wird.

Das Gesetz legt bestimmte Mindestanforderungen für einen Nachfolgeverwalter fest. Es muss eine Person mit voller Rechtsfähigkeit sein. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, eine Person, der die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt wurde, zum Verwalter zu ernennen. Um seine Interessen noch weiter zu schützen, kann ein Unternehmer einen neuen Nachfolgeverwalter ernennen, falls der zunächst ernannte Nachfolgeverwalter von der Ausübung dieser Funktion zurückgetreten ist oder sie aufgrund von Tod, Einschränkung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, seiner Entlassung durch den Unternehmer oder einer endgültigen Entscheidung, die ihm die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt, nicht ausüben kann.

Wozu berechtigt die Nachfolgeverwaltung?

Gemäß Art. 18 des Gesetzes umfasst die Nachfolgeverwaltung die Verpflichtung, die Unternehmensnachfolge zu verwalten, sowie die Befugnis, gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Unternehmensnachfolge auszuüben. Der Verwalter wird daher die Geschäftstätigkeit des Erblassers mit dem Zusatz "vererbt" fortsetzen.

Ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung übt der Nachfolgeverwalter die Rechte und Pflichten des verstorbenen Unternehmers aus, die sich aus seiner unternehmerischen Tätigkeit ergeben, sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Abwicklung der Unternehmensnachfolge ergeben. Dies gilt nicht nur für vertragliche Beziehungen, sondern auch für Beziehungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben, die der verstorbene Unternehmer abgeschlossen hat. Die Ernennung eines Nachfolgeverwalters hat gemäß Artikel 622 des polnischen Arbeitsgesetzes zur Folge, dass der Arbeitsvertrag trotz des Todes des Arbeitgebers ausnahmsweise nicht ausläuft. Das Arbeitsverhältnis wird unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen verlängert, was den Arbeitnehmern zweifellos die Anpassung an die neue Situation erleichtert.

Der Verwalter kann alle gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten in Bezug auf das Unternehmen ausüben. Darüber hinaus kann er das Unternehmen in allen Gerichtsverfahren und vor staatlichen Behörden vertreten. Seine Befugnisse und Pflichten sind denen eines Prokuristen sehr ähnlich.

Der Verwalter kann in seinem Handeln nur von den sogenannten "Eigentümern des geerbten Unternehmens" beeinflusst werden. Das Gesetz definiert diese Personen in Art. 3. Vereinfacht gesagt, handelt es sich dabei in erster Linie um die Erben des Erblassers oder seinen Ehegatten, insofern sie einen Anspruch auf einen Anteil am Unternehmen haben. Die Zustimmung der Eigentümer des geerbten Unternehmens erfordert zum Beispiel, dass der Verwalter eine Rechtshandlung vornimmt, die über den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung hinausgeht.

Da es sich bei der Nachfolgeverwaltung laut Definition um eine temporäre Einrichtung handelt, die dazu beiträgt, das Unternehmen bis zur Übernahme durch den nächsten Eigentümer zu erhalten, sollte sie in der Regel nicht länger als zwei Jahre nach dem Tod des Unternehmers dauern.  Abgesehen vom Ablauf der oben genannten Zwei-Jahresfrist erlischt die Nachfolgeverwaltung gemäß Art. 59 des Gesetzes auch in folgenden Fällen:

  1. nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tod des Unternehmers, wenn während dieser Zeit keiner der Erben des Unternehmers die Erbschaft angenommen hat;
  2. an dem Tag, an dem die Entscheidung über den Erbschaftserwerb endgültig wird, wenn ein Erbe das geerbte Unternehmen in seiner Gesamtheit erworben hat;
  3. am Tag des Erwerbs des Unternehmens, das von einer der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Personen als Ganzes geerbt wird;
  4. am Ende eines Monats ab dem Datum der Entfernung des Nachfolgeverwalters aus der CEIDG, es sei denn, innerhalb dieses Zeitraums wurde ein anderer Nachfolgeverwalter ernannt;
  5. am Tag der Konkurserklärung des Unternehmers;
  6. am Tag der Erbschaftsverteilung für das geerbte Unternehmen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Nachfolgeverwalter erhebliche Befugnisse gegenüber dem Unternehmen des Erblassers und eine relativ geringe Haftung (verantwortlich für den Schaden, den er durch seine Handlungen verursacht, aber nicht für Schulden) haben wird, ist es sehr wichtig, eine vertrauenswürdige Person für die Ausübung dieser Funktion sorgfältig auszuwählen. Darüber hinaus wird empfohlen, mit dem künftigen Verwalter eine Vereinbarung zu treffen, aus der die Absicht des Kaufmanns hervorgeht, wie der Verwalter seine Aufgaben erfüllen soll.

Berlin, Posen, Stettin, den 27.07.2020

MAJEWSKI Polnischer Anwalt