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Zuletzt aktualisiert: 07. April 2026 | Erstveröffentlichung: 13. September 2017
Die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) gehört zu den insolvenzanfälligsten Unternehmensformen im polnischen Wirtschaftsrecht. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage der persönlichen Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz zunehmend an praktischer Bedeutung – insbesondere für deutsche Unternehmen, die Tochtergesellschaften oder Beteiligungen in Polen unterhalten.
Seit der Erstveröffentlichung dieses Beitrags im Jahr 2017 haben wir unsere Artikelserie zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach polnischem Recht kontinuierlich ausgebaut. Zu den seither erschienenen Beiträgen gehören unter anderem:
Diese Beiträge vertiefen die hier angesprochenen Fragestellungen und bilden gemeinsam einen umfassenden Überblick über die Haftungsrisiken der Geschäftsführung im polnischen Gesellschaftsrecht. Der vorliegende Beitrag wurde hinsichtlich seiner rechtlichen Aktualität überprüft und soweit erforderlich aktualisiert.
Obwohl sich in den letzten Jahren sehr viel Richtung der Vereinfachung des Insolvenzverfahrens im polnischen Insolvenzrecht geändert hat, bleibt die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Polen vor allem für die ausländischen Gläubiger eher kompliziert.
Die Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren entspricht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Klageerhebung. Da die Forderungsanmeldung gleichzeitig ein Schriftsatz ist, soll den in den Art. 239 und 240 des polnischen Gesetztes über Insolvenzrecht angezeigten Anforderungen entsprechen. Zusätzlich finden zur Forderungsanmeldung die Vorschriften des Art. 126 und weitere der polnischen Zivilprozessordnung (KPC) eine entsprechende Anwendung. Im Vergleich zu einer Forderungsanmeldung in Deutschland sind die unterscheide schon erheblich. Die deutschen Insolvenzverwaltern senden den polnischen Gläubigern die Formulare zur Forderungsanmeldung auf Englisch und ein Informationsblatt sogar auf Polnisch. In letzter Zeit gewähren die deutschen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine Forderung im Insolvenzverfahren Online anzumelden. Dies erleichtert die Forderungsanmeldung und spart die Kosten der Beauftragung eines Anwalts. In Polen wurde hingegen ab 1. Januar 2016 einen einheitlichen Formular der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eingeführt. Die Ausfüllung des Formulars kann schwer sein. Vor allem soll der Gläubiger die Forderung einer bestimmten Kategorie einordnen. Dazu trägt er Darlegungs- und Beweislast. Die Forderung soll von dem Gläubiger nachgewiesen werden. Die Forderung soll eine Begründung enthalten.
Weiterlesen: FORDERUNGSANMELDUNG IM INSOLVENZVERFAHERN IN POLEN – POLNISCHES INSOLVENZRECHT