![Image](/images/2023/02/12/logo_151.png)
Kontakt
10785 Berlin, Deutschland
In dem grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ergeben sich hauptsächlich zwei Hauptprobleme. Das, was nach dem deutschen Recht zulässig und wirksam ist, muss nicht unbedingt wirksam und zulässig in Polen sein. Dies betrifft u.a. eine Abrede über Vertragsstrafe. Bedauerlicherweise müssen wir feststellen, dass eine Abrede über Vertragsstrafe ohne gleichzeitige Rechtswahl des deutschen Rechts in Polen oft unwirksam ist. Ein zweites Problem betrifft den Versuch der Übertragung einer in Deutschland mit einem anderen deutschen Vertragspartner vereinbarten Konventionalstrafe auf einen polnischen Geschäftspartner. Man vergisst, dass eine Vertragsstrafe ausdrücklich vereinbart werden muss. Ohne entsprechende Vereinbarung darf eine Konventionalstrafe von einem anderen Vertragspartner eventuell als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Nach polnischem Recht steht dem Gläubiger eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung oder einer schlechten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung unabhängig von der Schadenshöhe (Art. 484ff des polnischen Zivilgesetzesbuches). Eine Vertragsstrafe muss zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vertragsstrafe gibt es eine umfassende Rechtsprechung in Polen. Aus diesem Grund sollte eine Abrede über Vertragsstrafe von einem polnischen Rechtsanwalt geprüft werden.
Weiterlesen: Konventionalstrafe als abzugsfähige Aufwendungen in Polen
Für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen ist auf erste Stelle die Besorgung einer professionellen Buchhaltung von der Hauptbedeutung. Eine Rechtsberatung kommt nicht selten erst später in Betracht, wenn erste Probleme auftauchen.
Bisher müssten unsere deutschen Mandanten ein Buchhaltungsbüro in Polen selbst aussuchen. Jetzt hat es sich geändert. Ab Januar 2018 arbeiten wir mit einem polnischen Steuerbüro TRAMES zusammen. Das Steuerbüro TRAMES betreut die Mandanten auch auf Deutsch und gehört zu den größten Steuerbüros in Szczecin (Stettin). Wir hatten die Möglichkeit die Kompetenz des Steuerbüros TRAMES schon früher kennenzulernen.
Weiterlesen: Aufnahme der Zusammenarbeit mit polnischem Steuerbüro TRAMES
Die ausländischen Vertragspartnern arbeiten oft mit den polnischen Geschäftspartnern ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages zusammen. Eine solche Vorgehensweise hat vielleicht bestimmte Vorteile aber nicht selten erhebliche Nachteile. Für die Anwälte stellt sich sofort die Frage des anwendbaren Rechts, das die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien regelt. Dann kommt die nächste Frage der internationalen Zuständigkeit. Zu den erheblichen Problemen kann kommen, wenn ein Vertrag durch das deutsche Recht geregelt ist aber die polnischen Gerichte zur Beilegung des Streits zuständig sind. In einem solchen Fall muss man oft „von Amts wegen“ mit einem kostbaren und lang dauernden Prozess rechnen.
Die Empfehlung, die Verträge lieber schriftlich abzuschließen, begrenzt sich nicht nur zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit der Gerichte. Vor allem sollten auch andere Aspekten der zukünftigen Zusammenarbeit klar geregelt werden, damit man später nicht unangenehm überrascht ist. Zu den solchen Aspekten gehört u.a. vertragliches Verbot der Zession. Zwecks der Zahlungsabsicherung im Außenhandel schließen die polnischen Firmen gern die Factoring-Verträge ab. Mit dem Factoring ist eng die Zession verbunden. Mit diesem Beitrag werden wir uns nur mit der Zession nach polnischem Recht beschäftigt.
Zession ist ein Vertrag. Aufgrund dieses Vertrags übertragt der Gläubiger die Forderung auf eine dritte Person, die ihm gegenüber dem Schuldner zusteht. Zession ist ein zweiseitiges Geschäft und bedarf die Einwilligung des Erwerbers. Zession ist im Art. 509ff. des polnischen Zivilgesetzesbuchs geregelt. Im Prinzip ist die Einwilligung des Schuldners nicht notwendig. Es reicht, dass der Schuldner darüber benachrichtigt wird. Solange der Veräußerer den Schuldner über der Zession nicht benachrichtigt hat, hat die Erfüllung der Verpflichtung dem bisherigen Gläubiger die Wirkung gegenüber dem Erwerber.
In der Praxis handelt es sich entweder um eine freiwillige Ausübung des Informationsrechts oder um eine unfreiwillige Ausübung des Informationsrechts durch das Gericht. Eine freiwillige Ausübung der Informationsrechte ist dann möglich, wenn ein GmbH-Gesellschafter die Mehrheit der Geschäftsanteile hat oder die Geschäftsführung und die Gesellschaftern miteinander friedlich kooperieren. Nicht selten übernehmen die deutschen Gesellschaftern nicht die Geschäftsführung. Wenn man die Geschäftsführung der Dritten überlässt, sollte man über eine regelmäßige Kontrolle nicht vergessen.
Eine andere Geschichte stellt die Ausübung des Informationsrechts in Polen dar, wenn die Geschäftsführung und die übrigen Gesellschafter mit dem Gesellschafter, der die Kontrolle durchführen will, nicht kooperieren wollen. Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter einer GmbH ein gesetzlich festgeschriebenes Auskunfts- und Einsichtsrecht haben. Nach Art. 212 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften steht das Recht zur Kontrolle jedem Gesellschafter zu. Zu diesem Zweck kann der Gesellschafter oder der Gesellschafter zusammen mit einer durch ihn ermächtigten Person jederzeit die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft einsehen, eine Bilanz zum eigenen Gebrauch erstellen und Aufklärungen von der Geschäftsführung verlangen.
Weiterlesen: Informationsrecht der GmbH-Gesellschafter in Polen – Gesellschaftsrecht in Polen