In der Praxis handelt es sich entweder um eine freiwillige Ausübung des Informationsrechts oder um eine unfreiwillige Ausübung des Informationsrechts durch das Gericht. Eine freiwillige Ausübung der Informationsrechte ist dann möglich, wenn ein GmbH-Gesellschafter die Mehrheit der Geschäftsanteile hat oder die Geschäftsführung und die Gesellschaftern miteinander friedlich kooperieren. Nicht selten übernehmen die deutschen Gesellschaftern nicht die Geschäftsführung. Wenn man die Geschäftsführung der Dritten überlässt, sollte man über eine regelmäßige Kontrolle nicht vergessen.

Eine andere Geschichte stellt die Ausübung des Informationsrechts in Polen dar, wenn die Geschäftsführung und die übrigen Gesellschafter mit dem Gesellschafter, der die Kontrolle durchführen will, nicht kooperieren wollen. Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter einer GmbH ein gesetzlich festgeschriebenes Auskunfts- und Einsichtsrecht haben. Nach Art. 212 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften steht das Recht zur Kontrolle jedem Gesellschafter zu. Zu diesem Zweck kann der Gesellschafter oder der Gesellschafter zusammen mit einer durch ihn ermächtigten Person jederzeit die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft einsehen, eine Bilanz zum eigenen Gebrauch erstellen und Aufklärungen von der Geschäftsführung verlangen.

Die Durchsetzung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann in der Praxis sehr schwer sein. Ein erstes Hindernis ergibt sich schon aus dem § 2 des Art. 212 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften. Danach kann die Geschäftsführung dem Gesellschafter die Aufklärung sowie die Ermöglichung, Bücher und Dokumente der Gesellschaft einzusehen, verweigern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Gesellschafter sie zu den Interessen der Gesellschaft widersprechenden Zielen missbraucht und dadurch der Gesellschaft einen erheblichen Schaden zufügt. Die Geschäftsführung verweigert oft die Ausübung des Informationsrechts, was jedoch dem Gesellschafter den Weg zur Ausübung seiner Kotrollrechte nicht schließt. In diesem Fall kann der Gesellschafter, in den dazu gesetzlich anberaumten Termine, eine Entscheidung über die Angelegenheit durch Beschluss der Gesellschafter fordern. 

Zweite Alternative setzt die Stellung eines Antrags beim zuständigen Registergericht (Handelsregister in Polen) voraus. Unserer Erfahrung nach sollte die Einleitung des Gerichtsverfahrens seitens des Gesellschafters grundsätzlich überlegt werden. Nicht nur deswegen, weil der Antrag selbst umfangreich ist und der strengen Anforderungen unterliegt, sondern auch, weil dieser zur erheblichen Verschlechterung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Gesellschaftern führen kann.

Es ist zu beachten, dass das Informationsrecht des Gesellschafters keinen absoluten Charakter hat und kann durch Bestellung eines Aufsichtsrates oder einer Revisionskommission, die Aufgaben aus dem Bereich der Kontrolle der Gesellschaftstätigkeit übernehmen, ausgeschlossen werden.

Wichtig ist, abgesehen von der gesetzlichen Regelungen, Position des Gesellschafters und sein Kontrollrecht bereits bei der Gründung der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrag entsprechend abzusichern, solange die Gesellschafter in guten Beziehungen bleiben.  

Berlin, Posen, Stettin, den 17.10.2017

Pawel Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)

Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)

Pawel Mroz, LL.M. (Universität Viadrina Frankfurt Oder)

Polnischer Rechtsreferendar