Haftung des Bauherrn und Generalunternehmers in Polen – Polnisches Baurecht

Mit diesem Aufsatz wollen wir Ihnen auf die polnische Regulierung der gesamtschuldnerischen Haftung des Bauherrn und Generalunternehmers gegenüber Subunternehmer in Polen deuten. Diese ergibt sich aus dem Art. 6471 des polnischen BGB und gilt in Polen ab dem Jahr 2003. In der Praxis hat die Anwendung dieser Vorschrift viele Probleme ausgelöst und die Subunternehmer gegenüber Bauherr manchmal ungerecht begünstigt hat. Um die Klarheit zu verschaffen und eine ungerechte Begünstigung auszuschließen, sowie die Zahl der Bauprozesse in Polen zu begrenzen, hat sich der polnische Gesetzgeber entschieden, diese Regulierung zu ändern. Die Änderungen sind am 01. Juni 2017 in Kraft getreten.

Laut Art. 6471 des polnischen BGB haftet ein Bauherr nebst Generalunternehmer gesamtschuldnerisch gegenüber Subunternehmer für die Zahlung der Vergütung. Ein detaillierter Umfang der Bauarbeiten soll dem Bauherr vom Generalunternehmer oder vom Subunternehmer vor dem Beginn der Bauarbeiten angemeldet werden. Der Bauherr darf innerhalb von 30 Tage ab Anmeldung der Bauarbeiten dem Generalunternehmer und Subunternehmer erklären, dass er mit der Ausführung der Bauarbeiten durch Subunternehmer nicht einverstanden ist. Die Pflicht zur Darstellung eines detaillierten Umfang der Bauarbeiten ermöglicht die Haftungsgrenze des Bauherrn festzusetzen.

Eine weitere Neuigkeit stellt eine Quotenbegrenzung der Haftung des Bauherrn dar. Der Bauherr haftet dem Subunternehmer nur für die Vergütung, die für die Bauarbeiten dieser Art zustehen.

Berlin, Posen, Stettin, den 18.09.2017

Paweł Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)