Pflichten des Unternehmers bei Störungen in der Ausführung des Werkes
▪ Einleitung
In der Praxis unserer Kanzlei häufen sich Streitfälle über die Ausführung von Werkverträgen und Werklieferungsverträgen, insbesondere wenn Unternehmer mit der Arbeit beginnen, obwohl ihnen Hindernisse bekannt sind, die die ordnungsgemäße Ausführung behindern. Solche Probleme eskalieren oft, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten unerwartet abbricht und dem Auftraggeber mitteilt, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann. Zusätzliche Komplikationen entstehen, wenn der Auftragnehmer bereits eine erhebliche Vorauszahlung erhalten hat.
Da solche Fälle oft schwer zu lösen sind, sollte sich der Bauherr (Besteller) bereits bei Vertragsabschluss absichern, indem er dem Unternehmer Gelegenheit gibt, die technischen Unterlagen einzusehen, die erforderlichen Prüfungen und Messungen durchzuführen und diese Maßnahmen schriftlich zu bestätigen und zu erklären, dass der Vertragserfüllung nichts entgegensteht.
Der oben genannte Katalog von Empfehlungen ist nicht erschöpfend. Es gibt eine ganze Reihe von Umständen, die bei der Unterzeichnung des Vertrags berücksichtigt werden sollten. Für die Zwecke dieses Artikels beschränken wir uns jedoch auf Hindernisse, die bei der Ausführung der Arbeiten auftreten.
In diesem Artikel wird der Fall behandelt, dass ein polnischer Auftragnehmer Arbeiten in Deutschland ausführt, die Parteien jedoch nicht die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart haben und polnisches Recht gilt.
▪ Rechtliche Grundlagen in Polen
Der polnische Gesetzgeber hat entsprechende gesetzliche Regelungen vorgesehen, die die Interessen des Bestellers schützen. Eine zentrale Bestimmung findet sich in Artikel 634 des polnischen Zivilgesetzbuches.
▪ Pflicht zur Meldung von Hindernissen bei der Ausführung der Arbeiten
Nach polnischem Recht ist der Auftraggeber eines Werkvertrags verpflichtet, den Besteller unverzüglich über alle Hindernisse zu informieren, die der ordnungsgemäßen Ausführung des Werks entgegenstehen könnten.
Gemäß Artikel 634 des Zivilgesetzbuches: „Ist das vom Besteller gelieferte Material für die ordnungsgemäße Ausführung des Werkes nicht geeignet oder treten andere Umstände auf, die einer ordnungsgemäßen Ausführung entgegenstehen können, so hat der Besteller dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.“
Das bedeutet, dass jeder Unternehmer verpflichtet ist, dem Besteller Mängel am Material, die einer ordnungsgemäßen Ausführung des Werkes entgegenstehen, sowie andere Umstände, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass der Besteller von Problemen, die bei der Ausführung der Arbeiten auftreten können, Kenntnis erhält.
▪ Form der Mitteilung
Die Anzeige von Hindernissen kann in jeder Form erfolgen, sollte aber eine ausführliche Erläuterung enthalten, warum das gelieferte Material nicht für die Ausführung des Werks geeignet ist und welche Folgen sich aus seiner Mangelhaftigkeit ergeben können (so das Urteil des Landgerichts Sieradz vom 20.11.2013, I Ca 360/13, LEX Nr. 1716783).
Eine bloße allgemeine Information über den Unterschied zwischen den vom Auftraggeber gelieferten und den zuvor vereinbarten Materialien ist keine ausreichende Form der Mitteilung.
Der Unternehmer, der nach polnischem Recht wie ein Gewerbetreibender behandelt wird, verfügt über das Wissen und die Erfahrung, die es ihm ermöglichen, mögliche Hindernisse bei der Ausführung der Arbeiten zu erkennen, und ist daher verpflichtet, den Auftraggeber über diese Probleme zu informieren.
Zu Beweiszwecken sollte der Besteller in jedem Fall schriftlich informiert werden.
▪ Folgen einer unterlassenen Mitteilung von Hindernissen bei der Ausführung der Arbeiten
Die nicht rechtzeitige Unterrichtung des Bestellers über Hindernisse bei der Ausführung der Arbeiten hat schwerwiegende Folgen. Der Auftraggeber, der es unterlässt, dem Auftraggeber einen Materialfehler oder andere Hindernisse mitzuteilen, kann für die Nichterfüllung des Werks oder dessen fehlerhafte Ausführung haften (so R. Tanajewska [in:] Zivilgesetzbuch. Kommentar, Hrsg. J. Ciszewski, P. Nazaruk, Warschau 2019, Art. 634).
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann der Unternehmer zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn er eine Behinderung nicht rechtzeitig anzeigt. Dies betrifft Schäden, die aus der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages resultieren.
Zusammenfassung
Im Rahmen eines Werkvertrags ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, den Besteller unverzüglich über alle Hindernisse zu unterrichten, die der ordnungsgemäßen Ausführung des Werks entgegenstehen könnten.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass der Unternehmer für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags haftet und sich Schadensersatzansprüchen des Bestellers ausgesetzt sieht.
Daher sollten sich sowohl der Besteller als auch der Unternehmer die Bedeutung dieser Verpflichtung vor Augen halten und gegebenenfalls Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um ihre Interessen im Falle von Hindernissen bei der Ausführung des Bauauftrags zu schützen.
Wir empfehlen professionelle Rechtsberatung bei jeder Auslagerung von Arbeiten an ein ausländisches Unternehmen.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Berlin, den 22.01.2025
Pawel Majewski, LL.M. polnischer Anwalt
Natalia Paraszczak, Adwokat