Einführung

Die wichtigste Haftungsfrage im Fall der polnischen GmbH-Gesellschaft betrifft vermutlich die Haftung des Geschäftsführers für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung sind im Art. 299 des polnischen Gesetztes über Handelsgesellschaften geregelt. Demnach haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erweist.

Haftungsbefreiung

Ein Geschäftsführer kann sich von der oben genannten Haftung in den folgenden Fällen befreien: Dazu muss nachgewiesen werden, dass

  • ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde oder in dieser Frist ein Beschluss zur Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder zur Genehmigung eines Vergleichs im Rahmen des Vergleichsverfahrens erlassen wurde, oder
  • die Nichtbeantragung der Insolvenz nicht von ihm verschuldet wurde, oder
  • dem Gläubiger trotz der Nichtbeantragung der Insolvenz und der Nichterlassung des Beschlusses zur Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder zur Genehmigung eines Vergleichs im Rahmen des Vergleichsverfahrens kein Schaden entstanden ist.

▪ Praxis

In der Praxis kann es schwierig sein, die Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten einer GmbH zur Verantwortung zu ziehen, da es eine separate Klage gegen den Mitglieder der Geschäftsführung erfordert, bei der die Gläubiger eine Reihe von Voraussetzungen nachweisen müssen.

Haftungsumfang

Die polnische Rechtsprechung und die Lehre vertritt die Auffassung, dass die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf der Grundlage von Art. 299 KSH die Forderungen umfasst, die in dem gegen die Gesellschaft ausgestellten Vollstreckungstitel zugesprochen wurden, sowie die Kosten des Verfahrens, Anwaltskosten, die Kosten des wegen der Unwirksamkeit der Vollstreckung erlassenen Vollstreckungsverfahrens und die gesetzlichen Zinsen auf die Hauptforderung (Urteil des Berufungsgerichts in Krakau vom 2. April 2019, Aktz. I AGa 7/18).

Zeitrahmen der Haftung

Es sollte als offensichtlich angesehen werden, dass ein Geschäftsführer gemäß Art. 299 KSH haftet, wenn er seine Funktion sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch bei der Fälligkeit der Forderung und bei der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ausgeübt hat. Sollte es jedoch zu Veränderungen in der Geschäftsführung kommen, erfordert die Haftung der einzelnen Geschäftsführer eine eingehende und individuelle Analyse.

Fazit

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den GmbH-Geschäftsführer lohnt es sich, an einen erfahrenen polnischen Gesellschaftsrechtler zu wenden lohnt. Dies schützt den Gläubiger einerseits zunächst einmal vor unnötigen Prozessklagen und den damit verbundenen Kosten. Auf der anderen Seite erhöht ein ordnungsgemäß und effizient durchgeführtes Verfahren die Chancen, den Anspruch zu begleichen. Im Falle der Insolvenz der polnischen GmbH-Gesellschaft ist eine schnelle Reaktion von entscheidender Bedeutung.

Berlin, Posen, Stettin, den 30.03.2020

MAJEWSKI Polnischer Anwalt