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Ein großes Risiko für Gläubiger stellt der Vermögensentzug durch den Schuldner dar. Unternehmerische Erfahrungen zeigen, dass es trotz eines mühsamen und langwierigen gerichtlichen Verfahrens in manchen Fällen vorkommt, dass das erwirkte Urteil mangels Vermögen des Schuldners nicht durch einen polnischen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.
Nicht in jedem Fall gewähren die Gerichte eine Sicherheit für das Vermögen des Schuldners, um den Gläubiger vor solchen Situationen zu schützen.
Bei Vollstreckungsverfahren lohnt es sich für den Gläubiger, proaktiv vorzugehen und zu versuchen, herauszufinden, ob der Schuldner im Laufe des Prozesses wertvolle Vermögenswerte wie Immobilien oder Autos verkauft hat und ob die abgeschlossenen Verträge hinsichtlich eines günstigen Preises für den Käufer oder anderer ungewöhnlicher Bedingungen verdächtig sind.
Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass neben dem zivilrechtlichen Schutz bestimmte Handlungen von Schuldnern, die ihr Vermögen betreffen, auch Gegenstand eines Strafverfahrens sein können, das auf die Möglichkeit der Begehung einer Straftat nach Artikel 300 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs (polnische Abkürzung KK) ausgerichtet ist.
Weiterlesen: Polen: Bankrott, Entziehung und Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Schuldner
▪ Einführung
Der Verkauf von gebrauchten Gegenständen findet täglich statt, insbesondere auf verschiedenen Shopping-Portalen. Das Interesse an gebrauchten Autos, Bau- und Landmaschinen, Booten, Yachten sowie Computer- und Elektronikgeräten ist groß. Aufgrund des attraktiven Preises werden viele Käufe bei Verkäufern aus Polen getätigt.
Der Kauf von Gebrauchtwaren ist nicht in jedem Fall sicher, und wir meinen in diesem Artikel nicht die Möglichkeit, vom Verkäufer über die Leistung und Qualität des betreffenden Artikels getäuscht zu werden oder ihn gar nicht zu erhalten.
Beim Kauf eines Artikels aus so genannter „zweiter Hand“ sollten Sie besonders auf ungewöhnliche Umstände achten, die darauf hindeuten könnten, dass der Artikel nicht aus einer rechtmäßigen Quelle stammt.
Das Ignorieren solcher Signale kann nach polnischem Strafrecht unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen, darunter auch Haftstrafen - und jedes Argument, dass man nicht wusste, dass mit dem gekauften Artikel etwas nicht stimmt, ist schlichtweg unwirksam.
In diesem Artikel werden wir uns mit dem Straftatbestand der unbeabsichtigten Hehlerei befassen.
▪ Das Wesen einer fahrlässigen Hehlerei
Gemäß Artikel 292 Absatz 1 des polnischen Strafgesetzbuches wird mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsbeschränkung oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft, wer eine Sache erwirbt oder bei ihrer Veräußerung hilft, von der er aufgrund der Begleitumstände annehmen muss und kann, dass sie durch eine verbotene Handlung erlangt wurde, oder sie annimmt oder dabei hilft, sie zu verbergen.
Andererseits gilt gemäß Artikel 292 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches: „Bei einem erheblichen Wert einer in § 1 genannten Sache wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft“.
Weiterlesen: Fahrlässige Hehlerei - wie leicht ein Käufer zum Kriminellen in Polen werden kann
Zunächst möchten wir die Leser aus den deutschsprachigen Länder darauf hinweisen, dass dieser Beitrag von unserer polnischen Anwaltskanzlei verfasst wurde und sich hauptsächlich mit polnischem Recht und teilweise mit dem UN-Kaufrecht befasst.
Bei Handelsverträgen schenken Unternehmer Fragen wie z.B. dem Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer immer noch zu wenig Aufmerksamkeit. Bei der Beratung oder Verhandlung verschiedener Arten von Verträgen für unsere Mandanten schenken wir Fragen des Risikoübergangs besondere Aufmerksamkeit. Wir stellen fest, dass viele Streitigkeiten auf Unerfahrenheit oder die Unkenntnis der Händler über die grundlegenden Prinzipien des Vertragsrechts zurückzuführen sind.
Wir sind uns bewusst, dass der Käufer nicht in jedem Fall die Möglichkeit hat, die Vertragsbedingungen auszuhandeln. Umso wichtiger ist es, zu verstehen, welche rechtliche Bedeutung die Vertragsbedingungen haben. Damit meinen wir nicht, was sich aus dem Inhalt der einzelnen Bestimmungen ergibt, sondern welche weitergehende Bedeutung die Bestimmungen haben, sei es im Rahmen des polnischen Zivilrecht, internationaler Abkommen oder des Rechts eines anderen Landes. Je nachdem, ob der Vertrag zwischen polnischen Unternehmern geschlossen wird oder eine der Parteien ein ausländischer Unternehmer ist.
Unsere Erfahrung lässt vermuten, dass alle Regelungen zum Übergang der Gefahr des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung von Gütern in den Verträgen meist nicht nur unzureichend geregelt sind, sondern auch die Vertragsparteien die rechtliche Bedeutung des Gefahrenübergangs nicht vollständig verstehen und sich damit einem unnötigen Risiko aussetzen.
→ Wie bestimmen Sie, wann die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware auf die andere Vertragspartei übergeht?
→ Was ist, wenn die Waren über einen Dritten (z.B. einen Spediteur) an den Käufer übergeben werden?
→ Was ist mit der Frage der Prüfung der Waren?
→ Was ist mit internationalen Verträgen?
→ Warum ist der Gefahrenübergang so wichtig?
Wir laden Sie ein, unsere Überlegungen zum Gefahrenübergang in Verträgen zu lesen.
Weiterlesen: Risikoübergang bei Handelsverträgen - die Bedeutung der Übergabe – polnisches Recht
▪ Einleitung
Nach unserer Erfahrung kann die Frage der Gewährleistungsansprüche im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung schnell an Bedeutung gewinnen. Daher achten wir bei der Analyse von Verträgen, die unsere Mandanten mit polnischen Vertragspartnern abzuschließen beabsichtigen, besonders auf die rechtlichen Nuancen im Zusammenhang mit Fragen wie Gewährleistung, Risikoübergang, Vereinbarung der Eigenschaften der verkauften Sache usw. Unsere Praxis zeigt, dass Verkäufer, Lieferanten oder Auftragnehmer alle möglichen Mittel einsetzen, um ihre Haftung für Warenmängel auszuschließen oder so weit wie möglich einzuschränken, was eine wirksame Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erschwert oder in einigen Fällen sogar unmöglich macht.
Eine angemessene Absicherung für mögliche Probleme nach Vertragsabschluss ist ebenso wichtig wie die Bestimmungen bezüglich der laufenden Erfüllung des Vertrages.
Dieser Artikel betrifft die Beziehungen zwischen Unternehmern und basiert auf den jüngsten Erfahrungen der Kanzlei, die im Auftrag eines polnischen Käufers von Waren erfolgreich einen Gewährleistungsanspruch (Minderung) nach UN-Kaufrecht vor einem deutschen Gericht durchgesetzt hat.
In dem Fall ging es um lose gekaufte Waren, die nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften in Form des Gehalts an einem bestimmten Prozentsatz eines chemischen Elements aufwiesen. Bei der Prüfung der Ware stellte der Käufer fest, dass der Gehalt des Elements erheblich von dem vertraglich vereinbarten Wert abwich. In dieser Situation meldete der Käufer dem Verkäufer den Mangel. Der Verkäufer war jedoch nicht an einer gütlichen Einigung interessiert. Der Fall war äußerst kompliziert. Der Gegenstand des Handels war nämlich eine spezielle Ware, was vor Gericht praktische Probleme bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen mit sich brachte. Folgende Fragen waren Gegenstand der rechtlichen Beurteilung: die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Beschaffenheit der Ware, die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, der Zeitpunkt, zu dem das Risiko der verkauften Ware auf den Käufer überging, die Wirksamkeit der Abgabe einer Erklärung über eine Preisminderung sowie die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien.